Apotheken erhalten noch bis Ende September 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für den Botendienst. Die Vergütung soll nun verstetigt werden, allerdings nicht in gleichbleibender Höhe. Der Entwurf des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) sieht eine Halbierung vor – 2,50 Euro netto sollen Apotheken ab Oktober abrechnen können.
Bislang regelt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung die Botendienst-Vergütung für die Apotheken. Je Lieferort und Tag können seit dem 22. April 2020 im Zuge der Corona-Pandemie 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zulasten der Kasse abgerechnet werden. Hier kommt die Sonder-PZN 06461110 zum Einsatz, die auf das Rezept aufgedruckt werden muss. In das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und in das Feld „Taxe“ der Betrag „595“ – seit Juli sind es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung „580“. Außerdem sollen Apotheken, die einen Botendienst über die Sonder-PZN abgerechnet haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds und soll im September starten.
Botendienst: 2,50 Euro statt 5 Euro für Rx
„Die bisher in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelte Vergütung für den Botendienst der Apotheken wird verstetigt und von 5 Euro auf 2,50 Euro je Botendienst gesenkt“, heißt es im Entwurf des KHZG. Dazu sollen Änderungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen werden. In § 129 soll folgender Absatz 5e neu eingefügt werden:
„Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Die Einführung der Botendienstvergütung sei notwendig, um insbesondere in Regionen mit geringerer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen, heißt es im Entwurf. „Der Botendienst trägt bei dem zunehmenden Anteil der älter werdenden Bevölkerung damit zu deren Entlastung bei der Zahl der Apothekenbesuche und zur Sicherstellung der Versorgung dieser Personen mit Arzneimitteln bei.“
Die Regelung soll mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft treten, da die geltende Regelung zur Vergütung des Apothekenbotendienstes am 30. September 2020 ausläuft.
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