In einigen Berufen gibt es klare Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild, etwa bei der Polizei oder der Bundeswehr. Doch wie ist das in der Apotheke? Darf der Chef vorschreiben, wie die Haare zu tragen sind, oder in welcher Farbe die Fingernägel lackiert sein dürfen? Und was, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält?
PTA Antje soll in der Apotheke ihre Haare offen tragen, da sie mit geschlossenen Haaren zu jung wirke, sagt ihr Chef. Ihre Kollegin darf weder farbigen Nagellack noch roten Lippenstift tragen. Doch sind solche Vorgaben erlaubt?
Wie steht es um die Individualität in Apotheken?
Der Apothekeninhaber hat nach § 106 der Gewerbeordnung das sogenannte Weisungsrecht. Der Arbeitgeber kann Anweisungen und arbeitsbegleitende Ordnungen festlegen. Das bedeutet, er darf – vor allem bei Mitarbeitern im Kundenkontakt – bestimmen, wie zum Beispiel die Dienstkleidung auszusehen hat. Jedoch müssen bei diesen Richtlinien die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter geachtet werden.
Besteht in einer Apotheke ein Betriebsrat, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht zu den Richtlinien. Das Weisungsrecht muss immer im geeigneten Verhältnis stehen. Da dies jedoch nicht genau definiert ist, ist die Reichweite dieses Rechtes oft unklar.
Solange die Leistung des Mitarbeiters und das Arbeitsumfeld, also Kollegen und Kunden, nicht beeinflusst werden, kann der Arbeitgeber nicht einschreiten. Haarfarbe, Schminke oder Nagellänge vorzuschreiben, ist daher kaum möglich.
Eine Ausnahme ist der Sicherheitsaspekt
Lange, offene Haare können zu Gefahren führen oder die vorgeschriebene Hygiene beeinflussen. Das ist zum Beispiel im Labor der Fall – hier darf der Chef sehr wohl vorschreiben, dass die Haare hochgesteckt oder zusammengebunden werden müssen, um den Hygienestandards gerecht zu werden.
Ebenso darf der Arbeitgeber einschreiten, wenn das Arbeitsergebnis negativ beeinflusst oder Außenstehende belästigt werden. Ist der Rock zu kurz, oder der Ausschnitt zu tief, darf der Chef also kritisieren und den Mitarbeiter bitten, sich umzuziehen. Gegebenenfalls darf der Chef den Mitarbeiter auch an einen anderen Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt versetzen.
Eine Kündigung darf jedoch aus diesen Gründen nicht ausgesprochen werden.
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