Hilfsmittel dürfen nicht mit Arzneimitteln auf einem Rezept verordnet werden, auf T-Rezepten darf nur ein Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid stehen und zwar nur einzeln und pro Rezeptur ist ein Rezept nötig, oder? Zumindest bei letzterem ist die Lage nicht 100-prozentig klar.
Zugegeben, in der Regel passt nur eine Rezeptur auf die Vorderseite eines Rezeptes. Schließlich müssen meist verschiedene Bestandteile aufgeführt werden. In einigen Fällen wäre jedoch Platz für eine weitere Rezeptur – aber ist das eigentlich erlaubt? Nein, sagt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
KBV: Pro Rezeptur ein Rezept
„Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden“, schreibt die KBV.
Die Vorgabe, die in den „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zur Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte zu finden ist, richtet sich an die Mediziner und nicht an die Apotheker. Außerdem besteht keine Prüfpflicht. Somit besteht kein Verbot für die Apotheke, ein Rezept zu beliefern und abzurechnen, auf dem mehrere Rezepturen verordnet sind. Im Rahmenvertrag ist dazu keine Vorgabe zu finden.
Zuletzt kam bei der Preisberechnung von Cannabis die Frage auf, ob mehrere Rezepturen auf einem Rezept stehen dürfen. Denn seit dem 1. März 2020 gibt es für Cannabis und seine Zubereitungen keine prozentualen Aufschläge mehr. Statt dem ehemaligen prozentualen Festzuschlag von 90 Prozent bei einer Verarbeitung und 100 Prozent bei der unverarbeiteten Abgabe gibt es nun einen Fixzuschlag für die Preisberechnung von Cannabisblüten und einen modifizierten prozentualen Zuschlag bei der Preisberechnung von Extrakten und Dronabinol.
Auch hier gilt laut GKV-Spitzenverband: Mehrere Blüten zur unverarbeiteten Abgabe dürfen nicht auf einem Rezept verordnet werden. „Tatsächlich kann beziehungsweise darf der Arzt/die Ärztin je Arzneiverordnungsblatt nur eine ‚Rezeptur‘ verordnen. […] Dies gilt auch für die Verordnung von unveränderten Cannabisblüten, Cannabisblüten in Zubereitungen, Extrakten und Dronabinol“, teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Das heißt im Klartext für Cannabis-Rezepturen: „Die Verordnung einer Menge unveränderter Cannabisblüten der Sorte A und einer weiteren unveränderten Menge der Sorte B hat demnach auf zwei getrennten Arzneiverordnungsblättern zu erfolgen und jede Verordnung wird entsprechend je Verordnungsblatt unabhängig voneinander taxiert.“
FAM und Rezeptur erlaubt
Neben der Rezeptur kann auch ein Arzneimittel auf ein und demselben Muster-16-Formular verordnet werden. Aber Vorsicht, ein Medizinprodukt darf nicht zusammen mit einem Rezepturarzneimittel verordnet werden.
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