Kontakte reduzieren, Virusverbreitung eindämmen: Bereits im April hatte der GKV-Spitzenverband Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie veröffentlicht. Weil diese nur begrenzt gültig waren, wurde mit den Kassenvertretern erneut abgestimmt. Einige Maßnahmen sind weiterhin bis 30. September 2020 gültig – unter anderem die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale und Empfehlungen zur Präqualifizierung.
Die SARS-CoV-2-Pandemie zeige in Deutschland eine rückläufige Entwicklung, so der GKV-Spitzenverband. Außerdem hat die Bundesregierung Lockerungen der Isolationsmaßnahmen beschlossen. Daher habe auch der GKV-Spitzenverband seine Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln der aktuellen Situation angepasst. Die Empfehlungen sind seit 1. Juli gültig und bis zum 30. September 2020 befristet.
Kontaktreduktion: Versand und E-Mail statt Abgabe vor Ort
Persönliche Kontakte zwischen Patient und Leistungserbringer sollten vermieden werden. Daher empfiehlt der GKV-Spitzenverband, Hilfsmittel vorrangig per Versand an die Versicherten abzugeben. Vorausgesetzt, ein persönlicher Kontakt wie beispielsweise beim Anpassen des Hilfsmittels ist nicht zwingend erforderlich. Medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgungen, bei denen körperliche Nähe unabdingbar ist, bleiben allerdings weiterhin möglich. Außerdem sei zu prüfen, ob Versorgungen aufschiebbar sind.
Beratungen sowie die Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel sollen telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, wenn dies vertretbar sei.
Pflegehilfsmittel: GKV verzichtet auf Fristen
Die Kassen sehen von Vertragsstrafen und Sanktionen ab, wenn bei vorliegender Genehmigung oder genehmigungsfreien Hilfsmitteln die vereinbarten Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- und Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können – beispielsweise aufgrund von Lieferengpässen oder Quarantäne beim Versicherten oder der Apotheke.
Abrechnung
Die vertraglich vereinbarten Fristen, in denen die Abrechnung spätestens erfolgen muss, werden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Außerdem kann die Apotheke bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.
Präqualifizierung
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat Handlungsanweisungen für die Präqualifizierungsstellen herausgegeben, die Maßnahmen beim Umgang mit Verzögerungen bei den Präqualifizierungsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie beschreibt. Die Kassen machen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich eventuell nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Seit April können für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 60 statt 40 Euro abgerechnet werden. Die Ausnahmeregelung ist bis zum 30. September 2020 gültig. Ausgesprochene Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit und müssen aufgrund der Erhöhung der Versorgungspauschale nicht erneut von der Kasse abgesegnet werden. Apotheken dürfen somit vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Abgerechnet wird wie gehabt über die Anlage 2.
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