Botendienstvergütung und erleichterte Abgabe: Was gilt wie lange?
Während und aufgrund der Corona-Pandemie wurden verschiedene Sonderregelungen getroffen, die den Apotheken die Arbeit erleichtern und die Versorgung der Patienten sichern sollen. Die Regelungen sind zum Teil in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverodnung verankert. Doch wie lange gelten die Corona-Ausnahmen wie die erleichterte Abgabe eigentlich?
Seit dem 22. April verschafft die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ oder auch Corona-Eilverordnung den Apotheken mehr Freiräume. Außerdem wird der Botendienst pro Tag je Lieferort mit 5 Euro plus Umsatzsteuer vergütet.
Botendienst: Vergütung bis Ende September 2020
Apotheken sollen bis längstens 30. September 2020 den Botendienst mit 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vergütet bekommen. Ob die Regelung verlängert wird, ist noch offen. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld, in das Feld „Faktor“ wird die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „580“ aufgedruckt. Eine extra Dokumentationspflicht, wie von den Kassen einst gefordert wurde, gibt es nicht. Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.
Erleichterte Abgabe bis Ende März 2021
Die Regelungen für die erleichterte Abgabe sind bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder bis spätestens zum 31. März 2021 gültig.
- Ist das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein in der Apotheke vorrätiges oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
Das bedeutet: Vorrangig muss mit dem abzugebenden Arzneimittel versorgt werden. Ist dieses nicht in der Apotheke vorrätig, aber ein wirkstoffgleiches, darf dieses abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, aber das abzugebende lieferbar, sollte dieses bestellt und abgegeben werden. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, aber ein wirkstoffgleiches, kann dieses bestellt und der Patient damit versorgt werden.
- Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel (aut-simile, Austausch auf einen anderen Wirkstoff der gleichen Klasse) abgeben. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Das gilt auch im Falle eines Austauschverbotes durch den Arzt (aut-idem-Kreuz).
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der Verordnung abweichen im Hinblick auf:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht für BtM),
- die Packungsanzahl (gilt nicht für BtM),
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht für BtM).
Achtung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Erleichterte Abgabe von Teilmengen – Auseinzeln
Die Apotheke darf im Ausnahmefall zur Sicherstellung der Versorgung Teilmengen abgeben. Wird ausgeeinzelt, können Apotheken bei der Erstabgabe alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abrechnen. Verwendet wird die Sonder-PZN 06461127. Werden weitere Teilmengen aus derselben Packung abgegeben, darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro abgerechnet werden. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06461133. Die Zuzahlung ist in jedem Fall zu leisten.
Stückeln
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der ärztlichen Verordnung abweichen, wenn die rezeptierte Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Somit ist das Abweichen von der Packungsanzahl gestattet – es darf gestückelt werden. Aber nur, wenn ein weiterer Kontakt zwischen dem Patienten und der Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann. Abgerechnet wird mit dem Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 (Rabattarzneimittel nicht verfügbar) oder 6 (Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arznei- oder Importarzneimittel nicht verfügbar). Die Zuzahlung wird pro abgegebener Packung fällig.
Entlassmanagement: Ausnahmen bis Ende März 2021
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor Kurzem die Ausnahmeregelungen zum Entlassmanagement überarbeitet und zum Teil verlängert. Die Sonderregelungen nach § 3a der Arzneimittelrichtlinie des G-BA gelten nun bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder bis spätestens 31. März 2021.
Diese Änderungen beim Entlassmanagement, deren Ziel es ist, einen Arztbesuch unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus zu vermeiden, haben weiterhin Bestand:
- Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird ausgesetzt.
- Ärzte dürfen, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnen.
- Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) dürfen für die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden (sonst sieben Tage).
- Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements müssen innerhalb von sechs Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden.
Achtung: Die Übergangsfrist der Pseudoarztnummern wurde nicht verlängert. Sie sind auf BtM- und T-Rezepten nicht mehr zulässig.
Erleichterte Abgabe: Retax ausgeschlossen
Für die erleichterte Abgabe von Arzneimitteln in § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hat Gesundheitsminister Jens Spahn Beanstandungen und Retaxationen ausgeschlossen.
Zu finden ist der entsprechende Passus in Absatz 4: „Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet in den Fällen des Absatzes 3 keine Beanstandung und Retaxation statt.“
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