Urlaub auf eigene Gefahr? Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland – wenn eine Reisewarnung besteht. Zwar hat die Bundesregierung ihre Reisewarnung für die EU-Länder und die Schengen-assoziierten Staaten zum 15. Juni aufgehoben, dennoch bleibt für mehr als 160 Länder die Reisewarnung bestehen. Dabei handelt es sich um einen Appell des Auswärtigen Amtes aber nicht um ein Reiseverbot. Auch der Chef kann die Urlaubsreise nicht verbieten.
Spanien, Italien, die Türkei und Ägypten sind beliebte Urlaubsziele. Doch das Auswärtige Amt hat noch nicht für alle Länder die Reisewarnung aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgehoben.
Für welche Länder sind die Reisewarnungen aufgehoben?
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland,
Finnland*, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,Schweden*, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern, - Schengen-assoziierte Staaten: Island, Liechtenstein,
Norwegen*, Schweiz, - Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstaat
Achtung! Für Finnland, Norwegen und Schweden wurde die Reisewarnung aufgrund von Einreisebeschränkungen oder des Infektionsgeschehens noch nicht aufgehoben.
Für Großbritannien, Irland und Malta wurde die Reisewarnung zwar aufgehoben, dennoch wird vom Auswärtigen Amt von Reisen aufgrund der Quarantänevorschriften abgeraten.
Urlaub trotz Reisewarnung
Was ist, wenn ein Apothekenmitarbeiter in einem Land Urlaub machen will, für das eine Reisewarnung besteht? Verbieten darf der Chef die Reise nicht, wie Adexa-Juristin Christiane Eymers mitteilt: „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für die Freizeit keine Vorschriften machen, denn dadurch würde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Das gilt sowohl für die Freizeit nach Feierabend als auch für den Urlaub.“
Aus Sicht der Adexa muss der Inhaber Entgeltfortzahlung leisten, wenn der Mitarbeiter im Urlaub erkrankt. „Allein durch die Reise in ein Land mit Reisewarnung ist kein grobes Verschulden gegeben, mit dem die Erkrankung quasi selbst herbeigerufen wurde und das diesen Anspruch entfallen lassen könnte.“
Holger Faust, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Greenberg Traurig, hat dazu eine andere Sicht. Demnach könne der Chef unter Umständen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet arbeitsunfähig geworden sei. „Bei einem Urlaub in einem Risikogebiet ohne triftigen Grund – ein solcher könnte etwa die Hochzeit eines in diesem Gebiet lebenden Familienmitglieds sein –, kann man ein Verschulden annehmen. Letztendlich kann man das aber nur im Einzelfall beurteilen“, wird der Rechtsanwalt von „Markt und Mittelstand“ zitiert.
Kein Gehaltsanspruch bei absehbarer Quarantäne
Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, wieder rechtzeitig zu Hause und am Arbeitsplatz zu sein. Somit bestehe kein Gehaltsanspruch für die Zeit einer schon vor Reiseantritt absehbaren Quarantäne nach der Rückkehr, sofern diese nicht mehr in den Urlaub falle, so die Adexa.
Laut Auswärtigem Amt wurde eine zweiwöchige Quarantäne für Reisende beschlossen, die aus sogenannten Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) nach Deutschland einreisen. Für Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich gelte keine Quarantänepflicht.
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