Dass zum 1. und 15. eines Monats in der Apotheke Preisänderungen anstehen und umetikettiert werden muss, ist Alltag. Zum 1. Juli 2020 tritt die Mehrwertsteuersenkung in Kraft und alle Preise in Sicht- und Freiwahl sowie im Schaufenster purzeln, somit müsste jede Packung ein neues Klebchen bekommen, oder nicht? Die Ausnahmegenehmigung macht es möglich.
Im Juni 2020 wurde das große Konjunkturpaket beschlossen. Ein Baustein ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 Prozent sowie von 7 auf 5 Prozent im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember dieses Jahres.
Apotheken, die die Einsparung an ihre Kunden weitergeben und nicht selbst abschöpfen, müssten also alle Packungen mit dem reduzierten Preis versehen. Gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) ist das Neuauspreisen nötig, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorzubeugen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) weist jedoch auf eine Ausnahmeregelung in § 9 Absatz PAngV hin, die eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung möglich macht.
Aushang und pauschale Rabatte an der Kasse
Die Einzelauszeichnung jeder Packung kann für den Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung entfallen. Von einer Änderung der Gesamt- und Grundpreisangabe könne abgesehen werden, wenn der Händler bei Preisnachlässen drei Voraussetzungen beachte, teilt das BMWI den Preisbehörden der Länder mit. Die Senkung muss:
- nach Kalendertagen zeitlich begrenzt sein,
- durch Werbung bekannt gemacht werden und
- generelle Preisnachlässe (Pauschalrabatt) gewährt werden.
„Diese Option besteht auch für die anstehende Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 für das gesamte Sortiment oder bei entsprechend transparenter Information für Teile des Sortiments“, so das BMWI.
Als „Werbung“ gelte laut BMWI eine „Örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten.“
Achtung: Die Ausnahmemöglichkeit findet keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie beispielsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel.
So könnte der Aushang aussehen
Die Treuhand Hannover hat für den Aushang in der Apotheke folgenden Wortlaut vorgeschlagen:
„Liebe Patientinnen und Patienten,
wir geben die Mehrwertsteuersenkung (von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 an unsere Kunden weiter. Bei allen in der Apotheke ausgezeichneten Preisen wird an der Kasse der Preis um die Mehrwertsteuerreduzierung gesenkt. Die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.
Ihre Muster-Apotheke“
Wollen Apotheken nur bei einem Teil des Sortimentes die Umsatzsteuerreduzierung weitergeben, müsste der Text laut Treuhand angepasst werden.
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