Kurzarbeitergeld ist steuerfrei – Steuernachforderungen möglich
Arbeitgeber haben seit Anfang März für rund elf Millionen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragt. Betroffen sind auch PTA und das kann sich auf die Einkommenssteuerveranlagung auswirken. Wer also im kommenden Jahr die Steuererklärung für 2020 macht, muss unter Umständen mit einer Nachforderung rechnen.
Die Große Koalition hat ein Hilfspaket in Milliardenhöhe beschlossen. Das Kurzarbeitergeld wurde von bis zu 67 Prozent auf bis zu 87 Prozent erhöht. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit erhalten kinderlose Arbeitnehmer 70 Prozent Kurzarbeitergeld, wer ein Kind hat, kommt auf 77 Prozent. Eine weitere Erhöhung soll es ab dem siebten Monat geben. Das Kurzarbeitergeld beträgt dann 80 beziehungsweise 87 Prozent des Nettoeinkommens. Vorausgesetzt, die Arbeitnehmer mussten ihre Stundenzahl um mindestens 50 Prozent verringern.
Im kommenden Jahr könnte Angestellten, die aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren, erneut Geld im Portemonnaie fehlen. Denn der sogenannte Progressionsvorbehalt treibt die Steuern nach oben. Nachzahlungen im Zuge der Steuererklärung sind möglich und das Finanzamt bittet zur Kasse, weil für die steuerpflichtigen Einkünfte mehr Steuern gezahlt werden müssen.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. „Es kann aber unter Umständen dazu kommen, dass es bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2020 zu Steuernachforderungen kommt“, schreibt das Bundesfinanzministerium.
Der Grund: Das Kurzarbeitergeld wirkt sich bei der Ermittlung des Steuersatzes aus. Denn die Lohnersatzleistung wird den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. Im nächsten Schritt wird der erhöhte Steuersatz auf das Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld angewendet. Weil der erhöhte Steuersatz nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird, sondern erst bei der Lohnsteuererklärung durch das Finanzamt, sind Steuernachforderungen möglich. Die Rede ist vom Progressionsvorbehalt, dem auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen.
Achtung: Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung abgeben. Wer sich bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern Hilfe sucht, hat bis Ende Februar 2022 Zeit.
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