Rosa und doch anders: Rezepte zulasten der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) sehen zwar aus wie normale Kassenrezepte, allerdings gelten für den GKV-unabhängigen Kostenträger andere Regeln.
Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse können in zwei Mitgliedergruppen unterteilt werden. Gruppe A erhält für Arzneimittel und Verbandsstoffe ein rosafarbenes Rezept und Gruppe B ein Privatrezept. In beiden Fällen orientiert sich die Erstattung an den Leistungen der gesetzlichen Kassen. Bei den Muster-16-Formularen müssen bei der Abgabe einige Dinge beachtet werden. (Gilt nicht für BKK Post!)
Postbeamtenkrankenkasse: Rosa Rezept
Medizinisch notwendige und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Postbeamtenkrankenkasse werden auf einem rosafarbenem Kassenrezept verordnet.
Achtung: Bei Verordnungen von Zahnärzten wird ein Privatrezept ausgestellt. Versicherte müssen in Vorleistung gehen und im Anschluss einen Leistungsantrag bei der Kasse stellen.
Was wird erstattet, was nicht?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Die PBeaKK übernimmt die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel, allerdings gelten Ausnahmen. Für folgende Produkte werden keine Kosten übernommen:
- Lifestyle-Präparate: Arzneimittel ohne medizinischen Nutzen, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dazu gehören beispielsweise potenzsteigernde Mittel, Appetitzügler oder Haarwuchsmittel.
- Bagatellarzneimittel: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bekommen sogenannte Bagatellarzneimittel nicht mehr erstattet. Hierzu zählen Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheiten.
- Arzneimittel ohne erwiesene Wirksamkeit: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht ausreichend belegt ist, werden grundsätzlich nicht erstattet – auch nicht für Kinder und Jugendliche. Ist das Präparat in der Liste der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt, ist eine Kostenübernahme bei zutreffender Indikation möglich.
- Hormonelle Verhütungsmittel: Pille, Spirale und andere hormonelle Verhütungsmittel sind ausschließlich für Versicherte unter 22 Jahren erstattungsfähig. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Arzt das hormonelle Verhütungsmittel zur Behandlung einer Krankheit verschrieben hat.
Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel
In der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführte OTC-Arzneimittel (OTC-Ausnahmeliste), die bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten, können von der PBeaKK erstattet werden. Die Versicherten müssen in diesem Fall eine Bescheinigung des Arztes vorlegen, dass eine zutreffende Indikation für eines der Arzneimittel vorliegt.
Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden OTC-Arzneimittel erstattet.
Medizinprodukte
In der Anlage V gelistete Medizinprodukte können zulasten der Postbeamtenkrankenkasse abgegeben und abgerechnet werden.
Anthroposophie und Homöopathie
Globuli, Schüssler Salze und Co., die ärztlich verordnet werden, werden nur dann erstattet, wenn sie bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine Bescheinigung des Arztes über eine Indikation, die in der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt ist.
Achtung! Nicht erstattungsfähig sind hingegen Arzneimittel, die der Heilpraktiker verordnet – egal ob verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
Zuzahlung und Mehrkosten
Versicherte der PBeaKK müssen bis zum Erreichen ihrer Belastungsgrenze zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro. Kostet ein Arzneimittel zwischen 50 und 100 Euro, werden 10 Prozent fällig. Von der Zuzahlung befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
Zuzahlungsfrei sind:
- Arzneimittel, die bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen sowie bei Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten verwendet werden
- Harn- und Blutteststreifen
- Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent niedriger als der jeweilige Festbetrag ist.
Leistet der Versicherte trotz Aufforderung die Zuzahlung nicht, ist die Apotheke nicht zur Abgabe zulasten der Postbeamtenkrankenkasse verpflichtet. In Notfällen darf die Apotheke das verordnete Arzneimittel aber auch ohne Einziehung der Zuzahlung abgeben.
Fallen für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel Mehrkosten an, weil der Festbetrag überschritten wird, muss die Differenz aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Die Selbstbeteiligung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung beträgt 50 Prozent.
Rahmenvertrag
Die Vorgaben des Rahmenvertrages finden keine Anwendung, da die PBeaKK keine gesetzliche Kasse ist.
Abgabebestimmungen
- Hat der Arzt versäumt, die abzugebende Menge aufzutragen, ist die kleinste Packung abzugeben, wenn verschiedene Packungsgrößen im Handel sind.
- Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt.
- Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, ist die nächstkleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Es sei denn, der Arzt hat einen besonderen Vermerk aufgebracht, der auf die Abweichung hinweist.
- Eine Auseinzelung ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig.
- Hat der Arzt versäumt, die Darreichungsform oder die Dosierung vollständig anzugeben oder ist die Angabe ungenau, darf die Arzneiform oder Dosierung abgegeben werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Apothekers für die richtige gehalten wird. Auf dem Rezept ist dies zu dokumentieren und abzuzeichnen. Fehlen entsprechende Ergänzungen, ist nur die preiswertere Arzneiform oder die schwächere Dosierung berechnungsfähig.
- Sind von einem Fertigarzneimittel innerhalb einer Packungsgrößenstufe unterschiedliche Packungsgrößen im Handel, ist die kleinste Packungsgröße abzugeben – vorausgesetzt, der Arzt hat nur die N1, N2 oder N3 angegeben.
- Ist für die vom Arzt verwendete Kurzbezeichnung gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, so ist ein Fertigarzneimittel der nächstkleineren Zuzahlungsstufe oder das Fertigarzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße abzugeben.
Beschaffungskosten und Notdienst
Unvermeidbare Telegrammgebühren, Porti und andere Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in Apotheken noch beim Großhandel vorrätig sind, können gesondert berechnet werden. Übersteigen die Kosten 6 Euro, sind diese zu belegen.
Wird die Apotheke montags bis samstags zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen oder am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr aufgesucht und ist das Rezept mit „cito“ oder „noctu“ gekennzeichnet, kann die Notdienstgebühr abgerechnet werden.
Hier erfährst du mehr über das Bundeswehr-Rezept und das Bundespolizei-Rezept.
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