Zum 31. Mai 2020 endeten die Corona-Sonderregelungen zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Daher wurde ein Teil der Regelungen nun bis zum 30. Juni beziehungsweise bis zur Geltungsdauer zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert und angepasst. Ärzte dürfen weiterhin Rezepte am Telefon ausstellen und per Post an den Patienten schicken. Die Covid-19-Sonderregelungen zum Entlassrezept bleiben ebenfalls erhalten.
Die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die die Arzneimittelrichtlinie betreffen, gelten weiter.
Covid-19-Sonderregelungen: Rezept per Telefon
Ärzte dürfen im Bedarfsfall auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt Rezepte ausstellen. Vorausgesetzt, der Zustand des Patienten ist aus der laufenden Behandlung bereits bekannt. Möglich ist dies, wenn sich der Mediziner nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand des Versicherten durch eingehende Befragung am Telefon überzeugen kann. Das ausgestellte Rezept kann dann auch postalisch übermittelt werden.
Das Porto wird den Praxen erstattet. Darüber hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert. In Zeiten der Corona-Krise wurde die Diskussion um die 90 Cent somit vorerst auf Eis gelegt. Denn der Bundesmantelvertrag für Ärzte erlaubt es in Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise, bekannten Patienten Folgerezepte auszustellen und diese per Post zuzusenden. Ein Patient gilt laut KBV als „bekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal persönlich in der Praxis vorstellig war.
Entlassmanagement
Die Änderungen beim Entlassmanagement, deren Ziel es ist, einen Arztbesuch unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus zu vermeiden, haben weiterhin Bestand:
- Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird ausgesetzt.
- Ärzten ist es gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen.
- Außerdem dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden (sonst sieben Tage).
Unklare Verordnung
Änderungen und Ergänzungen auf einer Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. Im Falle einer unklaren Verordnung dürfen in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Unklarheiten der Verordnung aufgeklärt und das Rezept ohne das erneute Aufsuchen der Praxis durch den Patienten beliefert werden.
In puncto Substitution von Arzneimitteln weist der G-BA darauf hin, dass nach seiner Auffassung die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erfolgte Erweiterung der Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln in der Apotheke ohne Rücksprache mit Arzt auf Fälle beschränkt ist, in denen
- der Arzt einen Austausch des Arzneimittels individuell durch eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung nicht ausgeschlossen hat und
- keine Verordnung eines Arzneimittels der Substitutionsausschlussliste vorliegt.
In solchen Fällen obliege es dem verordnenden Arzt, zu entscheiden, ob mögliche Infektionsrisiken aufgrund eines eventuellen erforderlichen erneuten Arzt- und Apothekenbesuchs die Risiken eines Austausches des Arzneimittels aufwiegen.
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