Duplikat: Retax ausgeschlossen
Retax-Gefahr gebannt: Hatte der Patient das Rezept verloren und stellte der Arzt eine neue Originalverordnung aus, war der Zusatz „Duplikat“ eine Möglichkeit für die Kassen, das Rezept zu retaxieren. Doch damit ist seit einiger Zeit Schluss, denn es handelt sich laut Rahmenvertrag um einen unbedeutenden Formfehler.
Duplikat kein Retax-Grund
Kopie, Duplikat oder Wiederholungsverordnung – Ärzte hatten verschiedene Zusätze auf dem Rezept dokumentiert, um für die Kasse kenntlich zu machen, dass es sich um eine Zweitverschreibung handelt, weil die Originalverordnung abhanden kam. Ziel war es, eine doppelte Abrechnung aufzudecken.
Allerdings war der Vermerk „Duplikat“ für die Kassen ein Retax-Grund. „Wiederholungsverordnung“ war der zulässige Zusatz und sollte in Kombination mit einer Begründung auf der Verordnung wie beispielsweise „Original vom Patienten verloren“ aufgebracht werden. „Duplikat“, „Kopie“ oder „Zweitschrift“ wurden nicht anerkannt. Das Problem: Grundsätzlich dürfen nur Originalverordnungen beliefert werden. Ein Rezept mit dem Vermerk „Kopie“ oder „Duplikat“ war strenggenommen keine gültige Verordnung.
§ 6 Rahmenvertrag gibt Retax-Schutz
Seit der Neufassung des Rahmenvertrages im Juni 2016 dürfen Kassen Rezepte mit dem Vermerk „Duplikat“ jedoch nicht mehr retaxieren. Es handelt sich um einen unbedeutenden Formfehler. Ärzte dürfen bei Verlust einer Originalverordnung eine erneute Originalverordnung ausstellen. Ein Vermerk, der die doppelte Verordnung kennzeichnet, legitimiert keine Retaxation mehr. In § 6 heißt es dazu: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (zum Beispiel Duplikat) dann unschädlich ist […].“
Unbedeutender Formfehler: Es handelt sich um einen insbesondere formalen Fehler, der die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieret.
Auswahl unbedeutender Formfehler
- Fehlerhafte Abkürzungen und Schreibfehler sowie Groß- und Kleinschreibung
- Unterschrift des Arztes ist unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel
- Telefonnummer des Arztes fehlt oder ist unleserlich
- einzelne Angaben zur Identifikation des Verschreibenden wie der Vorname fehlen, aber der Arzt ist dennoch eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar
- die Apotheke hat die fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen ergänzt
- Gebührenstatus: Die Apotheke hat aufgrund der falschen Kennzeichnung des Gebührenstatus durch den Arzt als „Gebühr frei“ beliefert, ohne die Zuzahlung zu kassieren
- bei T-Rezepten (Lenalidomid, Thalidomid, Pomalidomid) ist die Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber dennoch zuzuordnen, oder die Kreuze wurden handschriftlich durch den Arzt gesetzt
- wenn bei BtM-Rezepten auf allen drei Teilen der Zusatz „i.V.“ im Vertretungsfall fehlt, aber für die Apotheke anhand der Unterschrift erkennbar ist, dass Praxisinhaber und verordnender Arzt nicht identisch sind
- Sonderkennzeichen: Bei Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung/Notdienst oder pharmazeutischen Bedenken wurde entweder nur das zugehörige Sonderkennzeichen oder nur ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept dokumentiert; fehlt beides, muss ein objektiver Nachweis im Beanstandungsverfahren erbracht werden
- aut-idem ist handschriftlich gesetzt und die Apotheke hat entsprechend geliefert
Achtung: Auch wenn der Rahmenvertrag kein Gegenzeichnen des Arztes bei handschriftlich gesetztem aut-idem vorsieht, sind die einzelnen regionalen Lieferverträge der Primärkassen zu beachten. Denn diese können entsprechende Vorgaben beinhalten.
- Kassen-IK: Meint, dass die Apotheke ein Arzneimittel zulasten der Kasse mit einem alten Kassen-Institutionskennzeichen abgibt.
- Einzelimport: Bedeutet, dass die Apotheke mit Genehmigung der Kasse ein Importarzneimittel abgibt, aber die Genehmigung nicht beifügt und nachreicht und wenn ein Importarzneimittel nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz ohne Angabe des Apothekeneinkaufspreises abgegeben wird.
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