Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen: Das neuartige Coronavirus wirft alles durcheinander. Auch die PTA-Ausbildung ist betroffen – Schulen mussten vorübergehend schließen und eine Rückkehr in die Normalität scheint noch in weiter Ferne. Mit dem zweiten Bevölkerungsschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Abweichungen von den ausbildungsbezogenen Vorschriften für die Gesundheitsfachberufe ermöglicht. Darunter auch eine Verlängerung der PTA-Ausbildung. Aber wer soll das bezahlen? Die ABDA fürchtet eine Doppelbelastung für PTA-Schüler.
Digitaler Unterricht, eine Verlängerung der PTA-Ausbildung und Abweichungen in der staatlichen Prüfung: Das BMG hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, die Ausbildung der Gesundheitsberufe auch in der Krise sicherzustellen. Die ABDA befürwortet zwar den Entwurf des BMG, gibt aber in ihrer Stellungnahme einige Dinge zu beachten.
§ 3 Dauer der PTA-Ausbildung
Der Entwurf schafft die Möglichkeit, die Ausbildung mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlängern. Möglich soll dies in einem zeitlichen Umfang sein, der erforderlich ist, um das Ausbildungsziel durch den Ausgleich der jeweiligen theoretischen oder praktischen Defizite zu erreichen – maximal dürfen es aber sechs Monate sein.
Grundsätzlich befürwortet die ABDA die vorgesehene Verlängerung der Ausbildungsdauer. Allerdings entstehe aus Sicht der betroffenen PTA-Schüler*innen dabei eine doppelte Belastung. „Zum einen können sie erst später als geplant in den Beruf einsteigen, zum anderen müssen sie länger das anfallende Schulgeld zahlen“, so die ABDA. Etwa zwei Drittel der PTA-Schulen seien in privater Trägerschaft. Schüler müssten bis zu 400 Euro Schulgeld im Monat zahlen. „Inwiefern hier unterstützende finanzielle Zuschüsse erfolgen können, sollte erwogen werden“, regt die ABDA an.
Zudem stelle sich die Frage, inwiefern – wenn das Ausbildungsziel erreicht werden kann – unter diesen besonderen Umständen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde der Stundenumfang des Unterrichts in einem angemessenen Rahmen reduziert werden könne. Auch der praktische Teil der PTA-Ausbildung in der Apotheke könne gegebenenfalls durch Schichtdienste mit verringerter Stundenzahl oder temporäre Schließungen beeinträchtigt werden.
„Wir regen an, zu prüfen, ob die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen diese möglichen Fallgestaltungen hinreichend abdecken. Gegebenenfalls könnte sich eine konkretisierende Regelung mit Blick auf die einheitliche Umsetzung bereits heute am PTA-Berufsgesetz orientieren, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt und nach dem bis zu 10 Prozent Fehlzeiten auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie auf die praktische Ausbildung anrechenbar sind und die damit deutlich über die derzeit gültige Regelung hinausgeht.“
§ 4 Besetzung der Prüfungsausschüsse
Der Referentenentwurf sieht eine Abweichung bei der Besetzung des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vor. Möglich soll dies in der Zahl und Qualifikation der Prüfer*innen sein, jedoch müssen mindestens drei Prüfer*innen den Ausschuss besetzen.
Hier gibt die ABDA zu bedenken, dass PTA im Fach „Apothekenpraxis“ von den Fachprüfern*innen – unter anderem einem externen in der Apotheke tätigen Apotheker – abzunehmen und zu benoten ist. „Wir gehen davon aus, dass bei eventueller Nichtverfügbarkeit externer Apotheker auch Lehrkräfte der PTA-Schulen eingesetzt werden können, die hinreichende Praxiserfahrung als Apotheker haben“, so die ABDA.
§ 6 Eignungs- und Kenntnisprüfungen
Um die PTA-Prüfung ablegen zu können, müssen bestimmte Unterlagen wie beispielsweise der Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs beigebracht werden. Die Verfügbarkeit sei jedoch in Abhängig von der Pandemielage eingeschränkt. Daher regt die ABDA an, eine Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt der Vorlage bis spätestens zum Prüfungstermin zu ermöglichen. Erste-Hilfe-Kurse könnten gegebenenfalls noch nachträglich belegt werden.
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