Arzneimittelpreisverordnung statt Hilfstaxe: Für die Preisberechnung von Cannabis und Zubereitungen wird die neugeschaffene Anlage 10 der Hilfstaxe herangezogen – zumindest bei Kassenrezepten. Anders sieht es bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaften aus, wie der Berliner Apothekerverein seine Mitglieder informiert.
Bei den GKV-abgängigen Kostenträgern gibt es bei der Berechnung von Cannabis und Zubereitungen keine prozentualen Aufschläge mehr. Stattdessen gilt Anlage 10 der Hilfstaxe und für alle Blüten ein Einheitspreis zuzüglich eines Fixzuschlages in Abhängigkeit von der verordneten Menge. Wird der Preis von Extrakten oder Dronabinol berechnet, wird ein modifizierter Zuschlag herangezogen. Außerdem werden der prozentuale Aufschlag für die verwendeten Hilfsstoffe und Verpackungen nach § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), der Rezepturzuschlag nach § 5 AMPreisV und der Festzuschlag von 8,35 Euro nach § 5 Absatz AMPreisV für die Preisberechnung sowie die Umsatzsteuer berücksichtigt. Zusätzlich wird die Dokumentationsgebühr von 4,26 Euro auf das Rezept gedruckt. Zudem sind bei der Abrechnung die festgelegten Sonder-PZN zu beachten und aufzudrucken. Mehr über die Preisberechnung erfährst du hier ?.
Unter dem Strich bleibt für die Apotheke rückwirkend zum 1. März 2020 weniger. Bei der Abrechnung gibt es jedoch Unterschiede, denn für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gilt die neugeschaffene Anlage nicht.
Cannabis auf BG-Rezept: Arzneimittelpreisverordnung gilt weiter
Rezepte über Cannabis-haltige Arzneimittel wie Blüten, Extrakte oder Dronabinol werden zulasten der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften weiterhin nach AMPreisV abgerechnet – darüber haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Berliner Apothekerverein (BAV) informiert, wie dieser seinen Mitgliedern mitteilt.
„Die Regelungen nach Anlage 10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (sogenannte Hilfstaxe) kommen bei der Abrechnung dieser Arzneimittel mit Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nicht zur Anwendung“, schreibt der BAV.
Das bedeutet: Werden beispielsweise Blüten in unverändertem Zustand abgegeben, wird zulasten der BG und Unfallkassen entsprechend § 4 AMPreisV – Apothekeneinkaufspreis plus 100 Prozent – berechnet. Für Zubereitungen gilt die Preisberechnung nach § 5 AMPreisV – Apothekeneinkaufspreis plus 90 Prozent.
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