Sonderregelung läuft aus: Nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage ist zum 1. Juni 2020 Schluss mit der Krankschreibung per Telefon. Die Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung wurde letztmalig bis zum 31. Mai verlängert.
Einstimmig hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der vergangenen Woche den Beschluss gefasst, dass ab 1. Juni 2020 wieder ein persönlicher ärztlicher Kontakt „live und in Farbe“, also eine körperliche Untersuchung, notwendig ist, um zu beurteilen, ob der Versicherte arbeitsunfähig ist.
Der Beschluss stehe im Einklang mit der aktuellen Einschätzung der Gefährdungslage, die zu Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geführt habe, so der Vorsitzende des G-BA, Professor Josef Hecken. „Wir bereiten damit die Rückkehr zur regulären Patientenversorgung hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit vor.“
Die Praxen hätten nun zwei Wochen Zeit, um sich in puncto Organisation wieder auf die Wiederherstellung des Regelbetriebs einzustellen. Zudem sei die Versorgung der Praxen mit Masken und sonstiger Schutzausrüstung weitestgehend gewährleistet.
Der G-BA behalte sich jedoch vor, auch kurzfristig über eine neue Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beschließen, wenn sich die Infektionsdynamik wieder beschleunige.
Was gilt bis 31. Mai 2020?
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Ob eine telefonische Krankschreibung nötig ist, soll der Arzt durch telefonische Anamnese ermitteln. Um sich persönlich vom Zustand der Versicherten zu überzeugen, solle eine eingehende Befragung erfolgen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Videotelefonie.
Patienten mit typischen Covid-19-Symptomen oder Personen, die Kontakt zu einem Covid-19-Patienten hatten, sowie diejenigen mit unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege sollten vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
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