Hat der blaue Kuli ausgedient? Wenn es um die handschriftliche Rezeptkorrektur im Taxfeld geht, lautet die Antwort ja. Im Verordnungsfeld des Arztes dürfen auch weiterhin mit blauer Farbe Ergänzungen und Dokumentationen vorgenommen werden.
Die Technische Anlage 2 „zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ regelt nicht nur die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung einer Verordnung, sprich den Rezeptdruck, sondern auch die handschriftliche Auftragung.
Werden handschriftlich Rezeptkorrekturen oder Ergänzungen auf der Verordnung vorgenommen, sollte die Apotheke die Vorgaben der Technischen Anlage 2 beachten, hierbei geht es um die Maschinenlesbarkeit, wobei es sich um das Taxfeld handelt.
Nur ein Zeichen pro Kästchen
Rechts neben dem Rezeptkopf, der die Abgaben zum Patienten und dem Kostenträger, das Ausstellungsdatum und den Versichertenstatus enthält, befinden sich Apotheken-IK, Statusfelder, Zuzahlung, Gesamt-Brutto und die Felder für PZN, Faktor und Taxe. Hierbei handelt es sich um den maschinenlesbaren Teil der Verordnung. Werden die nötigen Angaben händisch eingetragen, darf nur ein Zeichen pro Kästchen einen Platz finden – Ausnahme sind die drei Einzeltaxfelder, die nicht in einzelne Kästchen unterteilt sind. Die Ziffern dürfen sich oder die Trennungslinien nicht berühren.
In das Feld „Zuzahlung“ kommt eine „0“, wenn der Patient befreit ist. Sonst ist der Betrag mit 500 oder 1.000 aufzutragen. Auch das Gesamt-Brutto wird ohne Komma aufgetragen, kostet ein Präparat 1.234,56 Euro ist die Ziffernfolge 123456 einzutragen.
Vorgeschrieben ist auch, dass die PZN „in der Reihenfolge der Verordnung des Arztes“ auf das Verordnungsblatt aufgetragen werden sollen.
Felder, die nicht benötigt werden, sollen freigelassen und nicht durchgestrichen werden. Der Arztstempel ist bei handschriftlicher Auftragung in roter Farbe auf der Rückseite aufzubringen.
Alles in Schwarz bitte!
„Auf der Vorderseite eines Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig.“ Das bedeutet: Trägt die Apotheke PZN, Faktor und Preis mit der Hand in das Taxfeld ein, muss auch ein schwarzer Stift verwendet werden. Wird jedoch nach Rücksprache mit dem Arzt die fehlende Gebrauchsanweisung einer verordneten Rezeptur oder der Grund für den nicht erfolgten Austausch auf ein Rabattarzneimittel oder eine Akutversorgung dokumentiert, ist ein schwarzer Stift kein Muss.
Korrekturetikett mit Schwarz abzeichnen
Ein Fehldrucks kann mithilfe eines Korrekturetiketts gemäß Technischer Anlage 2 behoben werden und das Rezept erneut bedruckt werden. Tipp-Ex ist tabu. Das Etikett muss unabtrennbar mit der Verordnung verbunden sein und IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor verdecken. Die rechte untere Ecke des Aufklebers muss bis in das Rezeptfeld abgezeichnet werden. Hier ist ein schwarzer Stift zu verwenden, schließlich handelt es sich um den maschinenlesbaren Teil. Die gute Nachricht: Fehlt das Handzeichen, ist eine Retaxation nicht zulässig und das Versäumte kann nachgeholt werden.
Arztunterschrift darf nicht rot sein
Weil Rottöne auch in Violett zu finden sind, werden diese beim Scannen der rosa-Kassenrezepte herausgefiltert und bleiben somit unerkannt. Rot ist somit die Blindfarbe der Kassenrezepte. Ärzte sollten Rezepte also besser mit einem dokumentenechten Stift unterschreiben, der nicht rot ist.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Vitamin D-Präparate im Öko-Test: Nutzlos oder Multitalent?
Vitamin D-Präparate haben keinen Vorteil für viele gesunde Menschen. Das ist nur ein Fazit von Öko-Test. Auch wenn es an …
ePA: Apotheken haben Nachholbedarf
Ab dem 15. Januar startet die elektronische Patientenakte (ePA) in den Modellregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen, einen Monat später soll …
Fosfomycin: Engpass wegen Kontamination
Fosfomycin ist knapp. Wegen einer möglichen mikrobiologischen Kontamination gibt es bei Fosfomycin in den Stärken 2g/4g als Pulver zur Herstellung …