Pflegehilfsmittel: Abrechnung abweichend von Vertragspreisen
Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wurde vorübergehend von 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Weil jedoch bei Pflegehilfsmitteln die Abrechnung nach Anlage 2 erfolgen muss und nicht per Pauschbetrag, kamen Fragen auf, weil die festgelegten Vertragspreise nicht angehoben wurden.
60 statt 40 Euro
Rückwirkend zum 1. April 2020 können für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 60 Euro statt bislang 40 Euro abgerechnet werden. Die Ausnahmeregelung wurde aufgrund der gestiegenen Preise bei Desinfektion, Mundschutz, Handschuhen und Co. wegen der Corona-Pandemie getroffen und gilt bis längstens 30. September 2020.
Grundlage für die Erhöhung ist § 4 Covid-19-VSt-SchutzV: „Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 […] monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag stellt zugleich die Vergütung dar, die ein Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln monatlich höchstens beanspruchen kann.“ Maßgeblich für die Vergütung ist der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch das Kaufdatum. Ein neuer Antrag bei der Pflegekasse ist nicht erforderlich.
Wer hat Anspruch?
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Gesetzesgrundlage ist § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
Ein Rezept braucht es nicht. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Pflegehilfsmittel: Was bei der Abrechnung wichtig ist
Der Hessische Apothekerverband informiert die Apotheken über das Abrechnungsprozedere. „Sie können also vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.“
Bislang konnten Einmalhandschuhe unter der Pflegehilfsmittelpositionsnummer 54.99.01.1001 zum Höchstpreis von 7,18 Euro für 100 Stück abgerechnet werden, für Händedesinfektion (54.99.02.0001) sind es je 500 ml 8,21 Euro.
Für die Zeit vom 1. April bis längstens 30. September „empfiehlt der DAV eine angemessene freie Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen“, so der Hessische Apothekerverband.
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