Seit 22. April bekommen Apotheken für den Botendienst während der Corona-Pandemie 5 Euro. Verankert ist die Honorierung der Serviceleistung in der „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVersVO)“. Jetzt steht fest, wie der Botendienst per Sonder-PZN abgerechnet werden kann.
Bislang galt die Empfehlung, Rezepte mit Botendienst zu sammeln und nach Bekanntgabe der Sonder-PZN zu bedrucken und abzurechnen sowie die Lieferadresse zu dokumentieren. Pünktlich zur Rezeptabrechnung für den Monat April haben sich DAV und der GKV-Spitzenverband zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geeinigt und eine Vereinbarung getroffen. Die Mitgliedsorganisationen des DAV werden am 4. Mai darüber abstimmen; die Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes wird für Mitte nächster Woche erwartet.
Botendienst Sonder-PZN: So sieht die Vereinbarung aus
Apotheken sollen bis längstens 30. September 2020 den Botendienst mit 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vergütet bekommen. Zur Abrechnung soll die Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld aufgedruckt werden – in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ soll als Betrag „595“ einen Platz finden. Eine Dokumentationspflicht, wie von den Kassen gefordert, erwähnt der DAV nicht.
Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.
Mit dem Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) sei bereits abgestimmt, dass eine Umsetzung unter Verwendung des Sonderkennzeichens 06461110 umgehend – bereits in dieser Woche – durch das Systemhaus vorgenommen werde, so der DAV. Auch die Apothekenrechenzentren und ABDATA seien informiert.
Wird die Sonder-PZN nicht in der Software angezeigt, könne diese manuell auf dem Rezept aufgetragen werden.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist seit 22. April in Kraft. In puncto Botendienst wird die Arzneimittelpreisverordnung entsprechend geändert. Apotheken ist es gestattet, bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben. Zusätzlich können Apotheken, die einen Botendienst anbieten, einmalig 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Die Zahlung soll der Förderung des Botendienstes dienen.
„Mit der finanziellen Unterstützung für den Botendienst kann das Personal der Apotheke vor Ort außerdem stärker in die aufsuchende Betreuung vor allem von chronisch kranken und älteren Patienten gehen“, so ABDA-Präsident Friedemann Schmidt.
Auch der DAV-Vorsitzende Fritz Becker begrüßt die Verordnung: „Botendienste sind und bleiben Gemeinwohlaufgaben unserer Apotheken vor Ort. Bisher waren sie immer stark defizitär. Mit einer Grundausstattung von 250 Euro pro Apotheke und 5 Euro Zuschuss pro Botendienst wird die Versorgung in diesen schwierigen Zeiten jetzt aber sehr gut unterstützt. Das begrüßen wir Apotheker uneingeschränkt.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
13. Gehalt: Bis wann muss gezahlt werden?
Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann …
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Kinderkrankentage: Verringert Teilzeit den Anspruch?
Sowohl in diesem als auch im kommen Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen …