OTC-Arzneimittel werden seit 2003 nicht mehr grundsätzlich von den Kassen erstattet. Doch in einigen Fällen gelten Ausnahmen. Diese sind in der OTC-Ausnahmeliste der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie zu finden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt wird – zu finden sind auch Flohsamen und Flohsamenschalen.
Der G-BA entscheidet auf Antrag, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die OTC-Ausnahmeliste aufgenommen werden. Das Gremium legt fest, welche apothekenpflichtigen Medikamente bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom Arzt ausnahmsweise zulasten der Kassen verordnet werden können. Grundsätzlich werden rezeptfreie Arzneimittel nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren von den Kassen erstattet.
Eine erweiterte Prüfpflicht, ob eine Entwicklungsstörung vorliegt, hat die Apotheke nicht!
OTC für Erwachsene
Ist ein OTC-Arzneimittel für einen Erwachsenen verordnet, lohnt der Blick in die OTC-Ausnahmeliste. Die Abgabe ist allerdings an bestimmte Indikationen geknüpft. Zu finden sind beispielsweise Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengiftallergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus sowie nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. Außerdem sind gelistet: Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund-und Rachenraum, Calciumverbindungen mit und ohne Vitamin D oder auch Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie sowie künstliche Tränen. Aber auch Harnstoff- und Salicylsäure-haltige Rezepturen werden von den Kassen unter Umständen für Erwachsene erstattet.
Flohsamenschalen
Die Anlage I der Arzneimittelrichtlinie listet auch Flohsamen und Flohsamenschalen. Verordnungsfähig sind diese nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.
Diagnose: ja oder nein?
Der Arzt ist nicht verpflichtet, eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben. Tut er dies dennoch, besteht für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Das bedeutet:
- Hat der Arzt keine Diagnose angegeben, darf die Apotheke das rezeptfreie Medikament abgeben. Dabei müssen die Rabattverträge beachtet werden!
- Steht eine Diagnose auf dem Rezept, muss die Apotheke prüfen, ob die angegebene Diagnose mit den Kriterien des G-BA übereinstimmt. Für Flohsamen bedeutet das, dass diese nur abgegeben werden dürfen, wenn sie zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoe verordnet sind. Ist dies der Fall, darf unter Berücksichtigung der Rabattverträge geliefert werden, sonst muss der Patient selbst für die Kosten aufkommen.
Achtung: OTC und Rx-Arzneimittel dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.
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