Deutschlandweit tritt in dieser Woche die Maskenpflicht in Kraft. Einen einheitlichen Fahrplan gibt es jedoch nicht. Es obliegt den Ländern, wann und wo eine Maske getragen werden muss – ob im öffentlichen Nahverkehr und/oder beim Einkaufen. Weil auch Apotheken zum Einzelhandel zählen, herrscht ebenfalls Maskenpflicht. Auch hier gibt es jedoch keine einheitliche Regelung.
Die Maskenpflicht wird in jedem Bundesland in unterschiedlicher Strenge ausgelegt. Das macht sich zum einen bei den Vorgaben bemerkbar, wo eine Maske von wem getragen werden muss, sowie im Bußgeld. Häufig stellt sich auch die Frage, ob Apothekenmitarbeiter eine Maske tragen müssen.
Wo herrscht welche Maskenpflicht?
Bayern: Einzelhandel (auch Apotheken!) und Nahverkehr (auch an Haltestellen), ab dem sechsten Lebensjahr
Baden-Württemberg: Einzelhandel und Nahverkehr (auch an Haltestellen), ab dem sechsten Lebensjahr
Berlin: Nahverkehr
Brandenburg: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr
Bremen: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr
Hamburg: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, Wochenmärkte, ab dem sechsten Lebensjahr
Hessen: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr
Mecklenburg-Vorpommern: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, Kinder ab Schuleintritt
Niedersachsen: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, Kinder ab dem siebten Lebensjahr
Nordrhein-Westfalen: Arztpraxen, Handwerks-und Dienstleister, öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel – wenn ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann, Kinder ab Schuleintritt
Rheinland-Pfalz: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr
Saarland: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr
Sachsen: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel
Sachsen-Anhalt: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab zwei Jahren
Schleswig-Holstein: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr (ab Mittwoch 29. April)
Thüringen: öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, ab dem sechsten Lebensjahr
Maskenpflicht auch in Apotheken?
Die Apothekerkammern informieren ihre Mitglieder über die Vorgaben zur Maskenpflicht, Einfluss haben sie jedoch nicht. In Bayern ist es besonders streng. Hier muss auch das Apothekenpersonal eine Maske tragen, und zwar alle – Handverkauf und Backoffice – und das auch, wenn zum Schutz Plexiglaswände aufgestellt wurden oder die Mitarbeiter mit einem Visier arbeiten. Die Apothekeninhaber seien verpflichtet, dem Team eine Mund- und Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen. Wer in Bayern gegen die Maskenpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt sowohl für Apotheken als auch für Kunden.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) hat ihre Mitglieder dahingehend informiert, dass ab sofort „Beschäftigte und Kunden in Apotheken zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO)“ sind. Befreit von der Maskenpflicht seien Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Eine Ausnahme gibt es auch für Apothekenmitarbeiter: „Für Beschäftigte der Apotheke entfällt diese Verpflichtung, wenn gleich wirksame Schutzmaßnahmen in der Apotheke existieren. Die Verordnung nennt hierfür eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches.“
Wer allerdings den sicheren Platz hinter der Plexiglasscheibe verlässt und den Kunden in der Freiwahl berät, muss eine Maske tragen. Aber auch zum gegenseitigen Schutz der Kollegen untereinander kann eine Mund-Nasen-Bedeckung angezeigt sein. Beispielsweise wenn sich die Mitarbeiter am Schub oder der Ausgabe des Kommissionierautomaten begegnen und den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können. Der Inhaber müsse dafür Sorge tragen, „Kontakte innerhalb der Belegschaft so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden und Hygienemaßnahmen unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken“.
Aus Sicht der Kammer könnten die Apotheken „eine wichtige Vorbildfunktion gegenüber ihren Kunden einnehmen, sie dadurch zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bestärken und deren besondere Bedeutung in der aktuellen Pandemie unterstreichen“.
Das sieht auch die Apothekerkammer Schleswig-Holstein so. Für das Team der Apotheke bestehe keine Maskenpflicht. Allerdings könne es gegenüber den Kunden merkwürdig erscheinen, wenn diese zum Tragen des Schutzes in der Apotheke verpflichtet wären, das Personal aber nicht.
„Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht laut der Verordnung lediglich für die Kunden einer Verkaufsstelle. Das heißt, dass Patienten in der Apotheke eine Maske tragen müssen, nicht jedoch das Apothekenpersonal“, so die Kammer in Niedersachsen. Plexiglas und Vorkehrungen zum Einhalten des Mindestabstandes seien ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen seien in Niedersachsen Patienten mit Herz- oder Lungenerkrankungen und Kinder bis sechs Jahren. Kunden, die in Niedersachsen gegen die Maskenpflicht verstoßen, müssen ab dem 4. Mai mit Sanktionen rechnen. Es droht ein Bußgeld.
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