Maskenpflicht in Bayern: Ab dem 27. April 2020 müssen Apothekenmitarbeiter in Bayern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwar alle — auch wenn zum Schutz Plexiglaswände aufgestellt wurden oder das Team ein Visier trägt. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
In Bayern herrscht ab Montag in Geschäften und dem öffentlichen Nahverkehr eine Maskenpflicht. Es muss aber keine FFP- oder OP-Maske sein. Ein Schal sei ausreichend. Wichtig sei nur, dass Mund und Nase bedeckt seien.
Maskenpflicht in Bayern gilt auch für Apotheken
Wie die Bayerische Apothekerkammer mitteilt, gelte die Maskenpflicht für alle Ladengeschäfte, Apotheken inklusive. Nicht nur Kunden und deren Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr müssten eine Maske tragen, sondern auch die Apothekenmitarbeiter.
Maske trotz Plexiglas
„Die Installation von Plexiglasscheiben oder andere vergleichbare Maßnahmen – wie etwa das Tragen eines Visiers – entbinden nicht von der Maskenpflicht“, teilt die Kammer mit.
Maskenpflicht in Bayern für das ganze Team
Laut Kammer müsse das gesamte Team eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter im Handverkauf oder im Backoffice arbeitet.
Inhaber muss Masken bereitstellen
In Bayern müssen die Apothekeninhaber dem Team eine Maske zur Verfügung stellen und dafür die Kosten tragen. Im Schreiben der Kammer heißt es dazu: „Die in der Apotheke verpflichtend zu tragende Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal ist von der Apothekeninhaberin oder dem Apothekeninhaber auf deren oder auf dessen Kosten bereitzustellen.“ Die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr müssen die Masken selbst mitbringen. Zwar kann der Inhaber den Kunden eine Maske zur Verfügung stellen – Lieferbarkeit vorausgesetzt – verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.
Kunde ohne Maske, was ist zu tun?
Kunden sollen auf die Maskenpflicht und die drohenden Geldbußen bei Nichteinhaltung hingewiesen werden. Kommt der Kunde der Maskenpflicht nicht nach, muss er auch die Strafe zahlen, nicht der Inhaber. Liege kein erkennbarer Notfall vor und kann die Apotheke dem Kunden keine Maske zur Verfügung stellen, solle der Kunde gebeten werden, die Apotheke zu verlassen und mit einer Maske wiederzukommen.
Welche Strafen drohen?
Kommen der Inhaber oder das Apothekenpersonal der Maskenpflicht nicht nach, stelle dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Gleiches gilt für Kunden ohne Maske.
Maskenpflicht auch in Sachsen
„Das Personal und die Kunden müssen beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen“, teilt der Sächsische Apothekerverband mit. „Inwieweit die Mund-Nasen-Bedeckung durch ein Plexiglas-Visier ersetzt werden kann, wird momentan geklärt.“ Außerdem darf in Sachsen nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche in einem Geschäft sein.
Vorläufige Einschätzung für Rheinland-Pfalz
Auch in Rheinland-Pfalz wird es aller Voraussicht nach ab Montag eine Maskenpflicht in Geschäften geben. Betroffen sind auch hier Apotheken und deren Mitarbeiter. Gemäß der vorläufigen Einschätzung müsse die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Ein Mitarbeiter, der den ganzen Tag arbeitet, könne unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen zur Abstandshaltung oder durch Plexiglasscheiben zeitweise auf einen Mundschutz verzichten. Der Tipp des LAV an die Apotheker: „Entscheiden Sie derzeit bitte anhand der räumlichen Gegebenheiten ihrer Offizin in Absprache mit ihren Teams eigenverantwortlich, welche Maßnahmen zur Abstandhaltung Sie für erforderlich und verhältnismäßig halten.“
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