Die Lockerungen der Abgaberegeln während der Corona-Pandemie verschaffen den Apotheken Freiraum bei der Rezeptabgabe und können unnötige Mehrfachkontakte vermeiden. Wird von den Erleichterungen Gebrauch gemacht und anstelle eines nicht vorrätigen Rabattarzneimittels aut-idem konform geliefert, sollten Sonder-PZN und handschriftlicher Vermerk einen Platz auf der Verordnung finden. Sonst droht im schlimmsten Fall eine Retaxation.
Ist ein rabattiertes Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, dürfen Apotheken ausnahmsweise ein vorrätiges aut-idem-konformes Arzneimittel abgeben, auch wenn das Rabattarzneimittel lieferbar ist. Bei der Lieferung ist die Abgaberangfolge zu beachten. Apotheken sollten in diesem Fall die Sonder-PZN 02567024 und Faktor 5 oder Faktor 6 auf das Rezept aufdrucken und so eine Akutversorgung kenntlich machen. Zusätzlich sollte ein handschriftlicher Vermerk, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet wird, aufgebracht werden.
Als Vermerk kann „Corona“ oder „Covid-19“ aufgebracht werden. Zwar verlangen nicht alle Kassen (beispielsweise Ersatzkassen) zwingend einen Vermerk, aber mit einer Begründung ist die Apotheke auf der sicheren Seite.
Akutversorgung während Corona
Fall 1: generischer Markt
Liegt eine Verordnung vor, die eine Belieferung nach § 12 Rahmenvertrag vorsieht, gibt es zwei Möglichkeiten:
Rabattvertrag vorhanden
Ist das rabattierte Arzneimittel in der Apotheke vorhanden, wird dieses abgegeben.
Ist das rabattierte Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, darf eines der vier preisgünstigsten aut-idem-konformen Präparate geliefert werden, das in der Apotheke vorrätig ist. Sonder-PZN, Faktor 5 und Vermerk aufbringen
Ist keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel vorrätig, wird entsprechend der Abgaberangfolge das nächstpreisgünstigere, vorrätige Arzneimittel abgegeben. Sonder-PZN, Faktor 6 und Vermerk
Kein Rabattvertrag geschlossen
Es ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben, das in der Apotheke vorrätig ist. Ist dies nicht möglich, kann das nächstpreisgünstigere vorrätige Arzneimittel geliefert werden. Sonder-PZN, Faktor 6 und Vermerk
Achtung: Wird der Preisanker überschritten, muss auch dazu ein Vermerk vorgenommen werden.
Fall 2: importrelevanter Markt
Ist ein namentlicher Import verordnet, muss auch hier überprüft werden, ob Rabattverträge vorliegen.
Rabattvertrag vorhanden
Ist das rabattierte Arzneimittel in der Apotheke vorrätig, wird dieses abgegeben.
Ist das rabattierte Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, sollte ein vorrätiges Arzneimittel (Original/Import), idealerweise unterhalb der Preisgrenze – also ein preisgünstiger Import –, geliefert werden, sofern es für das verordnete Arzneimittel welche gibt.
Wird ein preisgünstiger Import abgegeben, sollten Sonder-PZN, Faktor 5 und ein Vermerk auf das Rezept. Wird ein nicht preisgünstiger Import oder das Original geliefert, sind Sonder-PZN, Faktor 6 und ein Vermerk aufzutragen.
Gibt es keinen preisgünstigen Import, sollten Sonder-PZN, Faktor 5 und Vermerk einen Platz auf der Verordnung finden.
Keine Rabattverträge geschlossen
Muss kein Rabattvertrag beachtet werden, weil es keinen gibt, kann ein vorrätiges Arzneimittel (Original/Import), vorzugsweise unterhalb der Preisgrenze, abgegeben werden.
Wird entsprechend geliefert, muss auch keine Sonder-PZN aufgedruckt werden.
Wird ein nicht preisgünstiger Import oder das Orginal abgegeben, müssen Sonder-PZN, Faktor 6 und ein Vermerk auf das Rezept (gilt nur, wenn auch preisgünstige Importe im Handel sind).
Preisgünstiger Import
Ein preisgünstiges Importarzneimittel im Sinne des Rahmenvertrages liegt vor, wenn – bei identischer Packungsgröße – der für den Versicherten maßgebliche Abgabepreis des Importarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte niedriger ist als der Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte:
- Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte bis inschließlich 100 Euro ist mindestens 15 Prozent niedriger
- Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte zwischen 100 Euro und einschließlich 300 Euro ist mindestens 15 Euro niedriger
- Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte über 300 Euro ist mindestens 5 Prozent niedriger
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