Trotz Protest: Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht es fest – Apotheken erhalten während der Corona-Pandemie eine Vergütung für den Botendienst. 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sollen Apotheken für die sonst kostenlose Serviceleistung erhalten. Der GKV-Spitzenverband hatte sich für einen einmaligen Zuschlag von 2 Euro ausgesprochen, doch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat seine Eilverordnung durchgesetzt.
Botendienst
Die Arzneimittelpreisverordnung wird entsprechend geändert. Apotheken ist es gestattet, bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben. Zusätzlich können Apotheken, die einen Botendienst anbieten, einmalig 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Die Zahlung soll der Förderung des Botendienstes dienen. Die Honorierung des Botendienstes in Höhe von 5 Euro ist befristet bis längstens zum 30. September 2020.
Teilmengen
Werden Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung abgegeben, können Apotheken bei der ersten Abgabe alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abrechnen. Werden weitere Teilmengen aus derselben Packung abgegeben, darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro abgerechnet werden.
Entlassmanagement
Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Krankenhausärzte „bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen“. Außerdem darf der Arzneimittelbedarf für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen rezeptiert und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
Abzugebendes Arzneimittel ist nicht vorrätig
Ist das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein in der Apotheke vorrätiges oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Das gilt auch im Falle eines Austauschverbotes durch den Arzt (Aut-idem-Kreuz).
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der Verordnung abweichen, mit Hinblick auf:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht für BtM),
- die Packungsanzahl (gilt nicht für BtM),
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht für BtM).
Achtung! Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Änderungen gibt es auch bei der Versorgung von Substitutionspatienten. Welche dies sind, kannst du hier nachlesen ?.
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