Weniger Geld für Cannabis? Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich auf eine neue Preisbildung bei Cannabiszubereitungen geeinigt. Die Ergänzungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol wird nun entsprechend der neugeschaffenen Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet. Mit einem Aufschlag von 100 Prozent bei der Abgabe von Blüten in unverändertem Zustand und einem Aufschlag von 90 Prozent bei der Weiterverarbeitung ist nun Schluss. Unterm Strich bleibt Apotheken künftig weniger. Statt dem früheren prozentualen Festzuschlag wird nun ein Fixzuschlag für die Preisberechnung von Cannabisblüten und ein modifizierter prozentualer Zuschlag bei der Preisberechnung von Extrakten und Dronabinol herangezogen.
Cannabis: Preisbildung
Die Preisberechnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol und der Zuschläge beziehungsweise Fixzuschläge erfolgt auf Basis der tatsächlich verordneten Mengen. Die Abrechnungspreise ergeben sich aus Anlage 10.
Apotheken sollen grundsätzlich die am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichteten wirtschaftlichen Packungen verwenden, der im Zeitpunkt der Herstellung beziehungsweise Abgabe zu erwarten ist. Es dürfen nur Stoffe verwendet werden, die nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig sind.
Preise für Verpackungen und Hilfsstoffe werden entsprechend der Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zur Hilfstaxe berechnet. Sehen Anlage 1 und 2 keine Preisbestimmung vor, ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis zugrunde zu legen.
Achtung: Die Apotheke muss im Einzelfall den tatsächlichen Apothekeneinkaufspreis auf Verlangen der Kasse nachweisen.
In die Preisberechnung einbezogen werden außerdem:
- der prozentuale Aufschlag für die verwendeten Hilfsstoffe und Verpackungen nach § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
- der Rezepturzuschlag nach § 5 Absatz AMPreisV
- der Festzuschlag von 8,35 Euro nach § 5 Absatz AMPreisV
Cannabisblüten, unverarbeitet
Abrechnungsfähig sind 9,52 Euro pro Gramm (gilt für alle Sorten)
zusätzliche Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 Gramm 9,52 Euro pro Gramm
- über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm 3,70 Euro je weiteres Gramm
- über 30,0 Gramm 2,60 Euro je weiteres Gramm
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460694.
Cannabisblüten in Zubereitungen
Abrechnungsfähig sind 9,52 Euro pro Gramm (gilt für alle Sorten)
zusätzliche Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 Gramm 8,56 Euro pro Gramm
- über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm 3,70 Euro je weiteres Gramm
- über 30,0 Gramm 2,60 Euro je weiteres Gramm
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460665.
Cannabisextrakte, unverändert
Für Cannabisextrakte ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis abzurechnen. Auf Verlangen der Kasse muss die Apotheke den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen.
Zuschläge
Liegt der Apothekeneinkaufspreis bei bis zu 4,85 Euro je Milliliter, ist ein Aufschlag von 100 Prozent zulässig. Allerdings nur bis zu einer Summe von maximal 80 Euro
Liegt der Apothekeneinkaufspreis über 4,85 Euro je Milliliter, liegt der Zuschlag bei nur noch 4,85 Euro je Milliliter. Auch hier sind maximal 80 Euro abrechnungsfähig.
Ist der Maximalbetrag erreicht, erhalten Apotheken für jeden weiteren Milliliter einen Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460754.
Cannabisextrakte in Zubereitungen
Für Cannabisextrakte ist nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abrechnungsfähig. Die Apotheke hat auf Verlangen der Krankenkasse den tatsächlichen Einkaufspreis nachzuweisen.
prozentuale Zuschläge:
90 Prozent auf den jeweils niedrigsten ermittelten Preis pro Milliliter, maximal dürfen 80 Euro abgerechnet werden. Ist der Betrag erreicht, dürfen für jeden weiteren Milliliter 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis zusätzlich in Rechnung gestellt werden
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460748.
Dronabinol in Zubereitungen
Für Dronabinol darf nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abgerechnet werden. Auch hier muss die Apotheke auf Verlangen der Kasse den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen.
prozentuale Zuschläge
90 Prozent auf den jeweils niedrigsten Preis pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis zu einer maximalen Summe von 100 Euro. Ist die Summe erreicht, dürfen für jedes weitere Milligramm 3 Prozent auf den ermittelten Preis zusätzlich abgerechnet werden.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN.
Hier erfährst du mehr über die verschiedenen Sonder-PZN für Cannabis.
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