Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Apothekenmitarbeiter dürfen während der Corona-Krise ausnahmsweise und befristet bis Ende Juni 2020 sogar in einer 12-Stunden-Schicht arbeiten.
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, verlangt die Corona-Krise Arbeitgebern und Arbeitnehmern vieles ab. „Das aktuelle Infektionsgeschehen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 und die hierdurch verursachte Krankheit Covid-19 zeigen, dass in diesem außergewöhnlichen Notfall das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. Deshalb verlangt die Covid-19-Epidemie auch besondere Anstrengungen von Arbeitgebern sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.“
Daher werde das BMAS zeitnah eine Rechtsverordnung erlassen, um einen bundeseinheitlichen Rahmen zu schaffen, der gewährleiste, dass der außergewöhnlichen Situation mit dem nötigen Einsatz begegnet werde und die Daseinsvorsorge der Bevölkerung sichergestellt sei.
Gleichzeitig weist das BMAS darauf hin, dass Arbeitnehmer einen Mindestschutz vor dauerhafter völliger Überforderung benötigen. „Daher lässt die Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nur für einen befristeten Zeitraum und nur für bestimmte Tätigkeiten zu.“ Es gelte die Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer in Betrieben beschäftigt sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens (Apotheken, Sanitätshäuser) und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern dienen. „Dabei geht es um Ausnahmen von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.“
Ausnahmen gelten auch für PTA
Die Verlängerung der Arbeitszeit müsse wegen der Covid-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein, heißt es. Betroffen sind Arbeitnehmer, die unter anderem „beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von“:
- Waren des täglichen Bedarfs,
- Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
- Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Covid-19-Epidemie eingesetzt werden,
- Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den ersten Punkten genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
- in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern, beschäftigt sind.
12-Stunden-Schicht unter gewissen Voraussetzungen möglich
„Zur Bewältigung dieses außergewöhnlichen Notfalls, der bundesweite Auswirkungen hat, können für eine befristete Zeit auch längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein“, zitiert das Handelsblatt aus dem Referentenentwurf. „Die Wochenarbeitszeit […] darf in dringenden Ausnahmefällen auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende, organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.“
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten können um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Allerdings darf eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden. Jede Verkürzung der Ruhezeit muss innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden – entweder durch freie Tage oder eine Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
Sonn- und Feiertage
PTA können auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag muss bis spätestens 31. Juli 2020 gewährt werden.
Grundlage für die Rechtsverordnung ist das Arbeitszeitgesetz. Am 28. März 2020 ist § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in Kraft getreten. Dieses ermächtigt das BMAS, zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) während der Corona-Krise bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.
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