Wegen Covid-19: Wiederholungsrezepte unzulässig
Die Diskussionen um das Wiederholungsrezept werden auf Eis gelegt. Mit der Corona-Eilverordnung hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Mehrfachverordnungen für unzulässig erklärt.
Erklärung von Spahn: Wiederholungsrezepte sind unzulässig
Seit dem 1. März 2020 dürfen Ärzte Chronikern Wiederholungsverordnungen ausstellen. Bis zu dreimal plus Erstabgabe dürfen die Rezepte ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zulasten der Kasse abgerechnet werden. Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest. Tut er dies nicht, ist die Verordnung drei Monate gültig. Abgerechnet wird bekanntlich zum Schluss, nämlich dann, wenn keine weitere Abgabe auf Grundlage des Rezeptes mehr möglich ist. Verankert sind die Mehrfachverordnungen im Masernschutzgesetz. Doch noch immer sind nicht alle Einzelheiten zur Abrechnung geklärt. Während der Corona-Pandemie erklärt Spahn die Verordnungen für unzulässig.
„Abweichend von § 31 Absatz 1b sind Verordnungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln nicht zulässig“, heißt es in der Eilverordnung. Damit werde „in der derzeitigen Situation der SARS-CoV-2-Epidemie die Ausstellung von Rezepten nach § 31 Absatz 1b (sog. Wiederholungsrezept) für unzulässig erklärt“, ist in der Begründung zu lesen. Ein genauer Zusammenhang zwischen den Wiederholungsrezepten und Covid-19 wird in der Begründung zur Verordnung nicht gegeben.
DAV an Ärzte und Apotheker
Vor Kurzem appellierte der Deutsche Apothekerverband (DAV) an die Mediziner, kein Wiederholungsrezept auszustellen. Anfang März riet der DAV gar davon ab, Mehrfachverordnungen zu beliefern.
Die Abrechnung der Teilabgaben ist noch immer ungeklärt. Fest steht, ein Arzneimittel kann nur auf Grundlage der Originalverordnung zulasten der Kasse abgerechnet werden. Dazu ist allerdings deren Einreichung erforderlich – Kopien sind nicht zulässig. Dieses Prozedere wurde allerdings beispielsweise bei Dauerverordnungen über Inkontinenzprodukte erfolgreich angewendet. Hier wurde die Originalverordnung von der Apotheke kopiert und der Abzug unter Angabe des Versorgungszeitraumes bei der Kasse abgerechnet.
Bei den Wiederholungsverordnungen sieht die Sache anders aus. „Eine Abrechnung auf Basis von Kopien ist nicht vorgesehen“, so der DAV. Eine Lösung dafür konnte jedoch bislang in den Gesprächen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem DAV nicht gefunden werden. Laut DAV hätten sich Apotheker und GKV-Spitzenverband für eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern stark gemacht. „Diese Lösung trägt die KBV bisher nicht mit. Die Abrechnung auf Basis von Kopien lehnt der GKV-SV ab“, so der DAV.
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