Nachdem der Verband der Ersatzkassen die Vorgaben der Arzneimittelabgabe gelockert hat, zieht jetzt der AOK Bundesverband nach und teilt im Namen aller AOKen mit, dass die Rabattverträge vorerst nur eingeschränkt umgesetzt werden müssen.
Grundsätzlich gilt: Nach wie vor ist ein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben. Ist das rabattierte Arzneimittel nicht auf Lager, darf jedoch auf eine Bestellung verzichtet werden, um Folgekontakte zu vermeiden. „Es ist sodann ein möglichst preisgünstiges, vorrätiges Arzneimittel abzugeben.“ Die Vereinbarungen gelten zunächst begrenzt bis zum 30. April 2020.
Das muss auf das Rezept
Da Apotheken von der Abgaberangfolge abweichen, empfiehlt der Sächsische Apothekerverein (SAV), auf der Verordnung eine „Akutversorgung“ geltend zu machen. Dazu sind das Sonderkennzeichen 02567024 sowie Faktor 5 (Verstoß gegen Rabattvertrag) oder Faktor 6 (Verstoß gegen Rabattvertrag und Preisgünstigkeit) aufzudrucken. Zusätzlich wird ein handschriftlicher Vermerk „Covid“ mit Datum und Unterschrift empfohlen.
Vorgehensweise gilt auch für Knappschaft
Wie der SAV mitteilt, hat auch die Knappschaft erklärt, diese Vorgehensweise mitzutragen. In der Summe gilt die Lockerung der Abgabe derzeit für die Ersatzkassen (BARMER, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, hkk, KKH, HEK), AOKen, IKK classic, Knappschaft und R+V BKK.
Auf diese einheitliche Empfehlung haben sich auch die Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie für die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau maßgeblichen Unternehmen für Arzneimittel-Rabattverträge, die spectrumK GmbH und die GWQ ServicePlus AG, verständigt.
Apotheken werden gebeten, sich weiterhin mit einer Bandbreite an rabattierten und nicht-rabattierten Arzneimitteln zu bevorraten. So sollen Apotheken handlungsfähig bleiben und Rezepte überwiegend vertragskonform beliefern können.
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