Versorgung über dem Vertragspreis: Die Kassen erstatten für Hilfsmittel in der Regel nur die vertraglich festgelegten Preise. Wird jedoch auf Kundenwunsch höherwertig versorgt, muss die Apotheke die vom Patienten gezahlten Mehrkosten auf das Rezept drucken.
Was ist die Grundlage?
Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) besagt, dass die Apotheke die vom Kunden geleisteten Mehrkosten für Hilfsmittel, die nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet werden, auf der Verordnung angeben muss.
Rechnet die Apotheke also das Hilfsmittel (zum Beispiel den Kompressionsstrumpf) nach § 302 SGB V ab, ist nicht nur die erbrachte Leistung nach Art, Menge und Preis auf das Rezept zu drucken, sondern auch „die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §33 Absatz 1 Satz 6“.
Höherwertige Versorgung: Wie sind Prozedere und Sonder-PZN?
Entscheidet sich der Kunde für eine höherwertige Versorgung, sollte eine entsprechende Erklärung unterzeichnet werden. So bestätigt der Kunde, dass die Apotheke eine bedarfsgerechte Versorgung ohne Mehrkosten, die dem medizinisch Notwendigen entspricht, angeboten hat. Außerdem bestätigt der Kunde, dass er sich aus freien Stücken und nach umfassender Beratung für eine Versorgung über das Maß der Notwendigkeit hinaus entschieden hat. In der Erklärung sollten zudem das Produkt und die Höhe der Mehrkosten dokumentiert werden.
Für jedes Hilfsmittel, für das Mehrkosten gezahlt wurden, soll eine zusätzliche Abrechnungszeile auf das Rezept gedruckt werden. Die Aufzahlung wird unter Verwendung der Sonder-PZN 06460725 kenntlich gemacht. Wie hoch die Aufzahlung war, wird in das Feld „Taxe“ gedruckt.
Erst Sonder-PZN, dann Hilfsmittel: Das Sonderkennzeichen steht am Anfang und wird in die erste Abrechnungszeile gedruckt. Das Hilfsmittel findet erst in den folgenden Abrechnungszeilen seinen Platz. Die Technische Anlage 1 gibt die positionsbezogene Darstellung vor. Fallen keine Mehrkosten an, muss auch keine zusätzliche Abrechnungszeile generiert werden.
§ 302 SGB V
Werden Hilfsmittel nach § 302 abgerechnet, ist die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer anzugeben. Kommt die Apotheke dem nicht nach, riskiert sie eine Vollabsetzung. Die Kassen verlangen für die Abrechnung eine separate Rechnungsstellung über ein spezielles Abrechnungsverfahren. Die Abrechnung muss entweder per elektronischer Datenübertragung oder per Datenträger maschinell verwertbar möglich sein. Alle für die Abrechnung erforderlichen Papierunterlagen wie die Genehmigung auf Kostenübernahme oder Maßblätter müssen elektronisch übermittelt werden.
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