Sind Kompressionsstrümpfe verordnet, kommen Patient und Apotheke um das Anmessen nicht herum. In der Regel kommen die Kunden dazu in die Apotheke – und zwar am besten direkt nach dem Aufstehen. Können die Betroffenen jedoch nicht selbst vorbeikommen, bleibt nur der Hausbesuch.
Muss die Apotheke zum Anmessen der Kompressionstherapie zu Patienten nach Hause fahren, darf bei einigen Kassen eine Hausbesuchspauschale abgerechnet werden. Allerdings wird der Aufwand nicht von allen Kostenträgern honoriert. Die zahlungswilligen Kassen haben zudem einen unterschiedlichen Betrag für die Leistung der Apotheke festgelegt. Außerdem ist meist vorab eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen. Wir haben einige Beispiele zusammengestellt.
AOK Rheinland/Hamburg
Laut Preisvereinbarung für die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 17 – zu den die Kompressionstherapie zählt – wurde im Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 1. Januar eine Regelung getroffen.
Die Abrechnung der Hausbesuchspauschale ist nur im begründeten Einzelfall und einmalig möglich. Zuvor ist eine Genehmigung des Hilfsmittels, inklusive Hausbesuch, einzuholen. Dem Kostenvoranschlag müssen das Rezept und die medizinische Begründung für den Hausbesuch beigelegt werden. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung der Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.99.9150. Es dürfen der Kasse einmalig 20 Euro netto in Rechnung gestellt werden.
AOK Baden-Württemberg
Auch in Baden-Württemberg honoriert die AOK den Hausbesuch. Apotheken können die Dienstleistung einmalig je Versorgungsfall abrechnen. Für eine Kompressionstherapie in Serienfertigung kann der Kasse unter Verwendung der Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.00.0901 ein Preis von 13,69 Euro brutto in Rechnung gestellt werden. Für einen Hausbesuch zur Kompressionstherapie in Maßanfertigung wird die Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.00.0902 verwendet. Es können 27,37 Euro brutto abgerechnet werden. In beiden Fällen empfiehlt es sich, vorab eine Genehmigung einzuholen.
AOK Bayern
Ist ein Hausbesuch ärztlich verordnet und medizinisch notwendig, übernimmt die AOK Bayern unter Verwendung der Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.99.9990 Kosten in Höhe von 30 Euro netto für einen Hausbesuch. Apotheken müssen vorab eine Genehmigung einholen.
Barmer
Hausbesuche gehören auch zum Leistungskatalog der Barmer. Für die phlebologische und lymphologische Versorgung gilt für die Hausbesuchspauschale die Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.99.9999. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Hausbesuch ist durch einen Vertragsarzt im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung ausdrücklich verordnet.
- Der Versicherte ist weder alleine noch mit Unterstützung in der Lage, die Apotheke zur Hilfsmittelversorgung aufzusuchen.
- Der Versicherte bestätigt dem Leistungserbringer schriftlich, dass er trotz Hilfe nicht in der Lage ist, die Apotheke aufzusuchen. Diese Bestätigung ist zwei Jahre aufzubewahren und der Barmer auf Anfrage in Kopie zur Verfügung zu stellen.
- Die Hilfsmittelversorgung ist mit einer Größenfeststellung verbunden, welche die persönliche Anwesenheit des Versicherten erfordert. Wenn eine persönliche Anwesenheit des Versicherten in der Apotheke nicht erforderlich ist, kann die Hausbesuchspauschale auch nicht abgerechnet werden.
Apotheken müssen vorab eine Versorgungsanzeige einreichen und können je Versorgungsfall 75 Euro netto bei der Kasse abrechnen.
Der Saarländische Apothekerverein hat mit den Ersatzkassen Hausbesuche geregelt. Einen Vertragspreis gibt es nicht. Jedoch ist eine Genehmigung erforderlich. Abgerechnet wird dann nach § 300 SGB V mit der Sonder-PZN 09999028.
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