BtM: Notfall-Verschreibung muss nicht gelb sein
Betäubungsmittel müssen auf einem dreiteiligen BtM-Rezept verordnet werden. Im Notfall darf jedoch vom „gelben Formular“ abgewichen und das Arzneimittel auf einem rosa Kassenrezept oder Privatrezept verschrieben werden. Allerdings sind die Vorgaben der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV § 8 Absatz 6) zu beachten.
Ausnahme „Notfall-Verschreibung“
Hat der Arzt beispielsweise im Notdienst kein BtM-Rezept zur Hand, darf für Patienten, den Praxisbedarf oder Tiere in Ausnahmefällen die für die Behebung des Notfalls erforderliche Menge des Betäubungsmittels auf einem anderen Rezeptformular verordnet werden. Die Verordnungen sind mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen.
Eine „Notfall-Verschreibung“ für Substitutionsmittel ist nicht erlaubt.
Vorgehen in der Apotheke
Liegt in der Apotheke eine solche „Notfall-Verschreibung“ vor, muss die Apotheke den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach der Vorlage und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung informieren.
Fehlt der Zusatz „Notfall-Verordnung“ oder wurde das Rezept vor mehr als einem Tag ausgestellt, darf die Apotheke die Verordnung nicht beliefern.
Was muss der Arzt tun?
Der verschreibende Mediziner muss unverzüglich ein Betäubungsmittelrezept in der abgebenden Apotheke nachreichen. Die Verordnung ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf von der Apotheke kein weiteres Mal beliefert werden. Denn „N“ steht für das Nachreichen der im Notfall ausgestellten Verschreibung.
Die „Notfall-Verschreibung“ und das nachgereichte BtM-Rezept sind dauerhaft miteinander zu verbinden und entsprechend zu dokumentieren.
Problem: Abgabe- vor Ausstellungsdatum
Wird das mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnete BtM-Rezept vom Arzt nachgereicht, liegt das Ausstellungsdatum unter Umständen zeitlich hinter dem Abgabedatum. Dennoch sollte das tatsächliche Abgabedatum auf die Verordnung aufgedruckt werden, denn dieses ist auch in der BtM-Dokumentation festzuhalten. Ist dies der Fall, sollte die Apotheke sicherheitshalber auf der Verordnung eine entsprechende Notiz vermerken und eine Kopie der „Notfall-Verschreibung“ mit in die Abrechnung geben. So kann Problemen vorgebeugt werden. Auch wenn Kasse und Rechenzentrum die Bedeutung des Buchstaben „N“ bekannt sein sollte, sicher ist sicher.
Hier gibt es Informationen zum Buchstaben „A“, der unter Umständen einen Platz auf dem BtM-Rezept finden muss.
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