Werden Arzneimittel nicht mehr benötigt oder sind sie nicht mehr verkehrsfähig, können diese in der Regel ohne großen Aufwand über den Hausmüll entsorgt werden. Müssen jedoch Betäubungsmittel vernichtet werden, gelten die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Wann muss vernichtet werden?
Betäubungsmittel müssen unter anderem im Falle eines Rückrufes, einer Falschabgabe oder bei Überschreitung des Verwendbarkeitsdatums vernichtet werden. Außerdem kann eine Vernichtung infrage kommen, wenn bei der Rezepturherstellung Fehler aufgetreten sind, die eine Abgabe der Individualrezeptur unmöglich machen. Möglich ist auch eine Vernichtung von Betäubungsmitteln, die von Kunden zur Entsorgung in die Apotheke gebracht werden oder die aus dem Bestand von Alten- und Pflegeheimen stammen.
Wie wird vernichtet?
Vernichtung und Entsorgung von Betäubungsmitteln sind in § 16 BtMG geregelt. Das Gesetz besagt, dass der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln zur Vernichtung auf eigene Kosten und bei Anwesenheit von zwei Zeugen verpflichtet ist. Dies soll in einer Weise erfolgen, die auch nur eine teilweise Wiedergewinnung des Betäubungsmittels ausschließt und Mensch und Umwelt nicht gefährdet. Außerdem muss ein Vernichtungsprotokoll angefertigt und drei Jahre aufbewahrt werden.
Pflaster
Die Klebeflächen der Pflaster sollten aufeinander geklebt und dann zerschnitten werden. Dazu wird das Pflaster entnommen und in der Mitte nach innen gefaltet. So wird sichergestellt, dass die einzelnen Schnipsel nicht mehr aufgeklebt werden können.
Feste orale Darreichungsformen
Tabletten können zermörsert, Kapseln geöffnet und das Pulver in einer kleinen Menge Wasser gelöst werden. Die Flüssigkeit kommt dann aber nicht etwa in die Toilette oder das Waschbecken, sondern kann mit Hilfe von Zellstoff aufgesaugt und im Rest- oder Hausmüll entsorgt werden.
Tropfen und Ampullen
Flüssigkeiten können in ein Gefäß gegeben und anschließend mit Hilfe von Sägespänen, Katzenstreu oder Zellstoff aufgesaugt und anschließend über den Siedlungsabfall entsorgt werden.
Die Entsorgung über den Rest- oder Hausmüll darf nur erfolgen, wenn die Packungsbeilage keine gesonderte Entsorgung für das Betäubungsmittel vorsieht.
Das Vernichtungsprotokoll
Eine genaue Vorgabe, wie das Vernichtungsprotokoll auszusehen hat, gibt es nicht. Folgende Angaben sollten jedoch enthalten sein:
- Datum der Vernichtung
- Name, Bezeichnung und Menge des zu vernichtenden Betäubungsmittels
- Anwesende Personen (der Apotheker, der die Vernichtung durchführt und zwei Zeugen) sowie deren Unterschrift
- Herkunft des Betäubungsmittels (Apothekenbestand, vom Kunden gebracht oder aus einem Alten- und Pflegeheim).
Stammt die Ware aus dem Apothekenbestand, muss die zu vernichtende Menge ausgebucht und aus der BtM-Kartei ausgetragen werden.
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