Augen auf im Handverkauf: Verordnungen aus dem Dezember können zwar im Januar noch eingelöst und abgerechnet werden, allerdings ist die Zuzahlungsbefreiung aus dem Vorjahr erloschen. Da hilft auch keine Diskussion.
Ausschlaggebend für die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung ist im neuen Jahr nicht das Ausstellungsdatum der Verordnung, sondern das Datum der Rezepteinlösung. Das bedeutet: Wer für das Jahr 2019 befreit war, ist dies ab 1. Januar 2020 nicht mehr automatisch, auch wenn er ein Rezept, das im Dezember ausgestellt wurde, im neuen Kalenderjahr einlöst.
Befreiung gilt pro Kalenderjahr
Die Zuzahlungsbefreiung wird immer für ein Kalenderjahr ausgestellt und erlischt zum Jahreswechsel. Das gilt im Übrigen auch für Heilmittelverordnungen. Wer also im alten Jahr sein Rezept nicht eingelöst hat, wird im neuen zur Kasse gebeten. Es sei denn, es liegt bereits eine Befreiung für 2020 vor, weil der Patient diese bereits für das neue Jahr beantragt und den Eigenanteil beglichen hat.
Kassiert die Apotheke die Zuzahlung nicht, obwohl der Patient zahlen muss, besteht Retaxationsgefahr. Auch wenn die Apotheke eigentlich nicht zur Überprüfung des Zuzahlungsstatus verpflichtet ist. Denn setzt der Arzt das Kreuz falsch, besteht Retaxschutz. Hat er aber in diesem Fall nicht, weil es ja im alten Jahr noch eine gültge Befreiung gab.
Eine Befreiung von der Zuzahlung kann bei der Kasse beantragt werden. Chronisch Kranke müssen einen Eigenanteil von 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Liegt keine chronische Erkrankung vor, ist die finanzielle Belastung auf 2 Prozent festgelegt. Der Betrag – der von der Kasse individuell berechnet wird – kann im Voraus gezahlt werden. Allerdings wird ein zu viel bezahlter Betrag nicht zurückerstattet. Die Neuberechnung der Belastungsgrenze ist nur bei geringeren Einkommensverhältnissen möglich.
Von der Zuzahlung generell befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausgenommen ist die Festbetragsaufzahlung. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro beziehungsweise 10 Prozent des Arzneimittelpreises bei Präparaten zwischen 50 und 100 Euro.
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