Geht es um Normgrößen, Stückzahlen und die Packungsgrößenverordnung ist nicht immer Logik gefragt. Ob es ein bisschen mehr oder weniger sein darf, regelt der Rahmenvertrag.
Eindeutig bestimmte Verordnung
Die N-Bezeichnung ist angegeben
- PTA können alle Packungen aus dem verordneten Normbereich abgeben.
Nur die Stückzahl ist angegeben
- Entspricht die verordnete Stückzahl einem Normbereich, darf eine Packung abgegeben werden, die dem N-Bereich entspricht.
- Erfüllt die Stückzahl keinen N-Bereich, dürfen nur Packungen geliefert werden, die der verordneten Stückzahl entsprechen.
Nicht eindeutig bestimmte Verordnung
… liegt vor, wenn:
- weder Stückzahl noch Normgröße verordnet sind,
- der verordneten Stückzahl oder Normgröße keine Packung zugeordnet werden kann,
- das rezeptierte Arzneimittel „außer Vertrieb“ gekennzeichnet und nicht mehr lieferfähig ist und keine Alternativen zur Verfügung stehen,
- die verordnete Packungsgröße eine Jumbopackung ist,
- die verschriebene Stückzahl und Normgröße sich widersprechen.
Was ist zu tun? In allen Fällen ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten und zu klären, welche Menge abgegeben werden soll. Die Korrektur ist auf der Verordnung zu dokumentieren und abzuzeichnen.
Dringender Fall
Ausnahmen gelten für die Abgabe im dringenden Fall. Liegt eine Akutversorgung vor oder erfolgt die Abgabe im Notdienst und sind kein Aufschub der Versorgung und keine telefonische Rücksprache mit dem Arzt möglich, gelten bei einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung Ausnahmen. Zu finden sind diese in § 17 Rahmenvertrag.
- Widersprechen sich Stückzahl und Normbereich, gilt die verordnete Stückzahl.
- Wurden weder Stückzahl noch Normbereich verordnet, darf die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden. Allerdings darf nicht mehr als die mit dem kleinsten N-Kennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung in Vertrieb befindliche Packung geliefert werden.
- Ist die Normgröße verordnet, aber keine entsprechende Packung vorrätig oder definiert, darf eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abgegeben werden. Ist diese nicht in der Apotheke vorrätig, darf die kleinste vorrätige normierte Packung geliefert werden. Hat die Apotheke auch diese nicht an Lager, ist die kleinste vorrätige Packung, jedoch nicht mehr als die dem verordneten Normbereich zugeordnete Menge, abzugeben.
- Ist eine Stückzahl verordnet, aber die entsprechende Packung nicht vorrätig, darf die nächstkleinere vorrätige Packung zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
Nicht vergessen: Die Verordnung ist zeilenweise zu betrachten und die jeweils rezeptierte Anzahl an Packungen abzugeben.
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