Ab dem 1. Januar besteht auch für die Apotheke eine Bon-Pflicht. Die neue Regelung betrifft alle Steuerpflichtigen, die im Einzelhandel mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen arbeiten, Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Der Kassenbon muss dabei nicht zwingend in Papierform ausgehändigt werden.
Manipulierten Kassensystemen wurde der Kampf angesagt. Ein Instrument ist die Kassennachschau. Seit 2018 dürfen Finanzbeamte die Buchhaltung der Apotheke ohne Voranmeldung prüfen. Grundlage ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das Ende 2016 verabschiedet wurde. Die Bon-Pflicht ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Elektronisch oder in Papierform
Der Kassenbeleg muss Apothekenkunden ab Januar entweder elektronisch – beispielsweise auf das Handy – oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Während der Ausdruck automatisch erfolgt, bedarf die elektronische Variante der Zustimmung des Kunden.
Wenn der Kunde den Bon nicht will
Laut ABDA ist die Apotheke verpflichtet, den Kassenbon „zwingend auszudrucken und dem Kunden zur Entgegennahme anzubieten.“ Allerdings muss der Kunde den Beleg weder annehmen noch aufbewahren. Die Apotheke ist laut ABDA ebenfalls nicht in der Pflicht, die nicht entgegengenommenen Papierbelege zu dokumentieren.
Vernichten, aber richtig
Verzichtet der Kunde auf den Kassenbon in Papierform, muss dieser vernichtet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Inhalt Dritten nicht zugänglich ist. Schreddern ist eine Möglichkeit, die auch den berufs- und datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.
Das muss auf den Bon
Welche Angaben der Kassenbon enthalten muss, ist in § 6 der Kassensicherungsverordnung festgelegt:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers – der Apotheke,
- Datum der Belegausstellung,
- Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
- Transaktionsnummer,
- Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Was ist noch neu?
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung enthält neben der Belegpflicht auch Vorgaben zu technischen Anforderungen an die im Einsatz befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme. Ab Januar müssen das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Allerdings gibt es für die flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020. Es bestehen fristgebundene Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
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