Die Sache mit dem „A“: Ist der Buchstabe auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) zu finden, hat der Arzt bestätigt, dass er die für den verordneten Wirkstoff festgelegte Höchstmenge wissentlich überschritten hat. Aus Sicht der Kassen, dient dies der Patientensicherheit und kann gar vor Arzneimittelmissbrauch schützen. Aus Sicht der Apotheke handelt es sich vielmehr um einen unbedeutenden Buchstaben, der einen großen finanziellen Schaden verursachen kann. Nullretax lautet die Höchststrafe, wenn der Buchstabe fehlt.
„A“ = Höchstmengenüberschreitung
Betäubungsmittel dürfen laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) nur in den entsprechend festgelegten Höchstmengen verordnet werden. Zu finden sind diese unter § 2 Absatz 1 der BtMVV. Davon dürfen aber nur zwei der unter Buchstabe a gelisteten Arzneistoffe entsprechend der angegebenen Obergrenze im Zeitraum von 30 Tagen verordnet werden. Verboten ist eine Überschreitung der Höchstmenge dennoch nicht, vorausgesetzt der Arzt dokumentiert auf der Verordnung den Buchstaben „A“.
Bringt der Mediziner das Schriftzeichen auf das BtM-Rezept, bestätigt er, dass er sich der Überschreitung der Höchstmenge bewusst ist. Zulässig ist dies im Einzelfall und unter Wahrung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs. Im Anschluss ist eine unbegrenzte Verordnung über die Höchstmenge hinaus möglich.
Schwierige Prüfpflicht beim BtM-Rezept
Apotheker müssen prüfen, ob das „A“ auch aufgetragen wurde. Dabei ist nicht nur die verordnete Menge zu berücksichtigen, sondern auch alle Verordnungen, die im Zeitraum von 30 Tagen ausgestellt und eingelöst wurden. Unmöglich aus Apothekensicht. Schließlich ist nicht sicher, dass der Patient alle Verordnungen in einer Apotheke einlöst. Außerdem kann nur schwer nachvollzogen werden, ob es sich im zu berücksichtigenden Zeitraum um die erste oder eine Folgeverordnung handelt. Eine lückenlose Überprüfung ist also nur schwer möglich. Somit kann der Apotheker seiner Prüfpflicht gar nicht nachkommen.
Dennoch ist das „A“ Pflicht. Fehlt es, handelt es sich aus Sicht der Kasse um eine unvollständige Verordnung und die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch. So kann der unbedeutende Formfehler einen finanziellen Schaden für die Apotheke verursachen. Der Kasse hingegen dürfte durch das fehlende „A“ kein finanzieller Nachteil entstehen.
Heilen erlaubt
Erkennt der Apotheker eine Überschreitung der Höchstmenge, darf er das fehlende „A“ ergänzen. Dazu ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten, denn die Letter muss auf allen drei Teilen des BtM-Rezeptes einen Platz finden.
Höchstmenge schon bei der ersten Verordnung erreicht
Innerhalb von 30 Tagen dürfen maximal 2.100 mg Lisdexamfetamin verordnet werden. Die festgelegte Höchstmenge ist jedoch schon mit der Packung zu 30 Hartkapseln mit je 70 mg Wirkstoff erreicht. Zwar ist der Patient bei einer täglichen maximal empfohlenen Dosis von 70 mg für 30 Tage versorgt, allerdings wird in der Regel im Bemessungszeitraum eine neue Verordnung ausgestellt und das „A“ muss auf die Verordnung, sonst riskiert die Apotheke eine Retaxierung auf Null.
Noch mehr Irrsinn
Die BtMVV bietet viel Kopfschüttelpotential. Denn welcher Buchstabe in welcher Reihenfolge bei Substitutionsverordnungen für den Take-home-Bedarf auf das Rezept muss, ist ebenfalls festgelegt. „Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben ‚S‘ zusätzlich mit dem Buchstaben ‚Z‘ zu kennzeichnen.“ Die Reihenfolge „ZS“ ist somit unzulässig.
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