Zugegeben, der neue Rahmenvertrag ist gar nicht mehr so neu und schon seit Juli scharfgestellt. Dennoch sind mitunter Fragen offen. Wir geben dir in unserer Serie zum Rahmenvertrag eine kleine Auffrischung.
Ordnungsgemäßes Rezept ist Grundlage
Arzneimittel dürfen nur zu Lasten der Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden, wenn eine gültige, ordnungsgemäße ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung in der Apotheke vorliegt.
Was muss aufs Rezept?
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder Klinik des Arztes sowie die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
- Ausstellungsdatum
- Name und Geburtsdatum des Versicherten
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke
- bei Rezepturen die Zusammensetzung nach Art und Menge oder bei Teilmengen die Bezeichnung des Fertigarzneimittels
- Darreichungsform
- abzugebende Menge
- Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln
Achtung: Ab 1. November 2020 muss bei jedem Humanarzneimittel eine Dosierung angegeben werden.
- Gültigkeitsdauer der Verschreibung
Achtung: Hat der Arzt keine Gültigkeitsdauer festgelegt, gelten die allgemeinen Regelungen: Kassenrezept 28 Tage beziehungsweise einen Monat plus zwei weitere Monate als Privatrezept, drei Monate bei einem Privatrezept.
- eigenhändige Unterschrift des Arztes oder bei eRezepten die qualifizierte elektronische Signatur
Was ist, wenn etwas fehlt?
§ 7 Absatz 2, 3 und 5 erlauben ein Heilen der fehlenden Angaben. So ist es der Apotheke möglich, eine ordnungsgemäße Verordnung herbeizuführen.
Absatz 2: Verordnung nicht ordnungsgemäß
In der Apotheke ergänzt und geheilt werden dürfen:
Rezeptkopf
- Name und Geburtsdatum des Patienten (auch ohne Arztrücksprache, wenn der Überbringer die Daten vorlegen oder glaubhaft versichern kann)
- alle übrigen im Rezeptkopf befindlichen Angaben (Ausstellungsdatum, BSNR, LANR, etc.)
- Setzen oder Ändern des Zuzahlungsstatus (gültiger Befreiungsausweis muss vorliegen)
Verordnungsfeld
- Dosierung bei Rezepturen
- Darreichungsform
- Wirkstärke
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes
- BtM-Verordnung Ergänzung der Buchstaben A, S, Z, K und N
- Felder zur Ergänzung der Verordnung
- Ankreuzen der Ziffern: Hilfsmittelverordnung (Ziffer 7), Impfverordnung (Ziffer 8) oder Sprechstundenbedarf (Ziffer 9)
- Arbeitsunfall – Unfalltag und Ort
Angaben zum Arzt
Vorname und Telefonnummer des Arztes – und zwar ohne Rücksprache, vorausgesetzt, die Angaben sind zweifelsfrei bekannt. Außerdem darf die Berufsbezeichnung ergänzt werden.
Achtung: Alle Ergänzungen und Korrekturen müssen auf der Verordnung dokumentiert und mit Datum – wenn das Änderungsdatum nicht dem Abgabedatum entspricht – und Unterschrift gegengezeichnet werden.
Absatz 3: Arzneimittel nicht eindeutig bestimmt
Fehlen die Angaben zum Arzneimittel – wie Stärke, abzugebende Menge oder Darreichungsform – ist die Verordnung nicht eindeutig. Ebenso, wenn das Arzneimittel außer Vertrieb ist, die verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packung entspricht oder Stückzahl und Normgröße sich widersprechen. Die Apotheke ist nach Rücksprache mit dem Arzt zur Korrektur berechtigt. Das Rezept muss nicht mehr zwangsläufig an den Arzt zurück. Eine Erleichterung.
Alle Ergänzungen und Korrekturen müssen von der Apotheke auf dem Rezept dokumentiert werden und mit Datum – wenn das Änderungsdatum vom Abgabedatum abweicht – und Unterschrift gegengezeichnet werden.
Achtung: Eine Änderung der Abgabemenge auf eine größere Packung ist auch nach neuem Rahmenvertrag nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt nicht zulässig.
Absatz 5: Änderungen oder Ergänzungen zum verordneten Arzneimittel ohne Unterschrift des Arztes
Gemeint sind handschriftliche Änderungen auf dem Rezept, die vom Arzt stammen, aber nicht abgezeichnet wurden. Beispielsweise das Setzen des Aut idem-Kreuzes, die Ergänzung der Packungsgröße oder eine Aufstockung der abzugebenden Menge.
Hier ist die Apotheke in der Pflicht sicherzustellen, dass die Änderungen nicht von einem Dritten – dem Versicherten – vorgenommen wurden. Hier hilft nichts, außer mit dem Arzt telefonisch Rücksprache zu halten. Rücksprache und Ergebnis müssen auf der Verordnung dokumentiert werden. Unterschrift nicht vergessen sowie das Datum, wenn Rücksprache- und Abgabedatum nicht identisch sind.
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