Befreit oder nicht? Eine Frage, die sich in der Apotheke immer wieder stellt. Diskussionen kann es geben, wenn der Arzt das falsche Feld markiert hat. Aber die gute Nachricht – in der Apotheke darf der Status korrigiert werden.
„Gebührfrei“ oder „Geb.-pfl.“?
Ein Rezept ist ordnungsgemäß ausgestellt, wenn auch der Gebührenstatus gekennzeichnet ist, sprich: vom Arzt angekreuzt ist, ob der Versicherte die gesetzliche Zuzahlung leisten muss oder nicht.
Was, wenn nichts angekreuzt ist?
Ist weder „Gebührfrei“ noch „Geb.-pfl.“ angekreuzt oder sind sogar beide Felder markiert, gilt der Versicherte als nicht befreit. So regelt es zumindest der Arzneimittelliefervertrag der Ersatzkassen. Nun ist der Versicherte in der Pflicht. Kann er einen gültigen Befreiungsausweis vorweisen, darf die Apotheke das Rezept als zuzahlungsfrei beliefern und den Status kenntlich machen.
Prüfpflicht und Retaxschutz
Hat der Arzt den Status gekennzeichnet und ist dies von der Apotheke eindeutig zu erkennen, besteht keine Prüfpflicht. Geliefert wird entsprechend der Kennzeichnung des Mediziners. Hat dieser „Gebührfrei“ angekreuzt, obwohl keine Befreiung vorliegt und die Apotheke entsprechend keine Zuzahlung kassiert, besteht Retaxschutz. Nachzulesen ist dies im Rahmenvertrag in § 6. Der Zahlungs- und Lieferanspruch bleibt bestehen, wenn „die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als „Gebührfrei” gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt“.
„Aber ich bin doch befreit.“
Ist „Geb.-pfl.“ angekreuzt, obwohl der Versicherte befreit ist, darf die Apotheke eine Korrektur vornehmen. Allerdings muss der Patient einen gültigen Befreiungsausweis vorlegen. Die Apotheke hält dies auf dem Rezept fest. Möglich ist der Zusatz „Befreiungsausweis lag vor“. Außerdem soll die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angegeben und das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Die Apotheke kann auch die Nummer des Befreiungsausweises auf dem Rezept notieren. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Kein Tipp-Ex
Das Kreuz des Arztes bleibt unverändert, weder wird es mit dem Tipp-Ex einfach wegradiert noch mit dem Stift durchgestrichen. Es bleibt einfach da, so wie es ist. Denn bei Rezepten handelt es sich um Urkunden.
Zuzahlung
Von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind Kinder unter 18 Jahren. Volljährige müssen in der Apotheke pro verordnetem verschreibungspflichtigem Arzneimittel eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises (AVP), jedoch mindestens 5 und maximal 10 Euro zahlen. Die Zuzahlung ist allerdings nie teurer als das Arzneimittel selbst.
Für Hilfsmittel werden 10 Prozent pro Packung des AVP, jedoch maximal zehn Euro pro Monat fällig.
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