Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, wie viele Wochenstunden zu arbeiten sind. Dennoch sorgen Arbeitszeit und Dienstpläne immer wieder für Ärger und Diskussionspotenzial. Ein Mysterium bleibt auch das Jahresarbeitszeitkonto. Wir verschaffen euch einen Überblick.
Grundlage für die Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern soll. Gemäß § 3 darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Apothekenmitarbeiter haben eine Sechstagewoche und können maximal auf 48 Wochenstunden kommen. Möglich ist jedoch eine Verlängerung auf zehn Stunden – entsprechend 60 Arbeitsstunden pro Woche –, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden.
Wie aber sieht es aus, wenn der Chef voraussetzt, dass Apothekenmitarbeiter vor Öffnung und Schließung der Apotheke Vor- und Nachbereitungen treffen?
Die Öffnungszeit der Apotheke ist nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzen. So wird der Kassenabschluss beispielsweise nach dem Schließen der Apotheke gemacht. Dies gehört zur Arbeitszeit. Summiert sich die Mehrarbeit auf mehrere Stunden pro Woche, muss der Apothekenmitarbeiter dies nicht ohne Bezahlung tun.
Überstunden anordnen kann der Apothekenleiter in Ausnahmefällen. Vorübergehende Notfälle, die dem Unternehmen schaden können, sind derartige außergewöhnliche Fälle.
Jahresarbeitszeitkonto
Das Jahresarbeitszeitkonto verfolgt verschiedene Ziele. Zum einen soll es den Mitarbeitern Flexibilität ermöglichen und zum anderen dem Apothekeninhaber die Möglichkeit bieten, einen Mehrbedarf an Mitarbeitern in beispielsweise Urlaubs- und Erkältungszeit abzufedern. Am Ende des Jahres sollte das Konto jedoch bei ± Null stehen.
Variable Wochenstunden
Wer 40 Stunden pro Woche arbeitet, kann eine flexible wöchentliche Stundenzahl von 29 bis 48 Stunden vereinbaren. Die tägliche durchschnittliche Stundenzahl beträgt bei einer Sechstagewoche 6,7. Das Gehalt schmälert die flexible Arbeitszeit nicht. Der Lohn wird jeden Monat in vollem Umfang gezahlt. Für Teilzeitkräfte sieht der Bundesrahmentarifvertrag einen Arbeitsumfang zwischen 75 und 130 Prozent vor. Wer wann arbeitet, bestimmt der Apothekenleiter, denn ihm obliegt das Direktionsrecht.
Feiertage und Urlaub
Im Urlaub oder bei Krankheit werden die vereinbarten Arbeitszeiten in das Jahresarbeitszeitkonto eingetragen. An Feiertagen werden die Stunden eingetragen, die auch normalerweise an diesem Tag gearbeitet worden wären. Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin freien Tag, gibt es auch keine Plusstunden. Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) heißt es in § 2: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Pausenzeit
Im ArbZG ist auch die Pausenzeit geregelt. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss eine Pause eingelegt werden. Wer mehr als sechs und maximal neun Stunden arbeitet, muss 30 Minuten Pause machen können. Angestellte, die mehr als neun Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf eine 45-minütige Auszeit. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von mindestens je 15 Minuten aufgeteilt werden. Pausen werden nicht zur Arbeitszeit hinzugezählt. Was der Mitarbeiter in seiner Pause macht, ist ihm freigestellt. Er muss der Apotheke nicht zur Verfügung stehen.
Streitfall Raucherpause
Einen Anspruch auf eine Raucherpause gibt es nicht. Hier gilt es im Team eine Lösung zu finden, mit der alle Kollegen einverstanden sind.
Überstunden am Jahresende
Ist das Jahresarbeitszeitkonto zum Jahreswechsel noch im Plus und noch Überstunden übrig, können diese mit ins neue Jahr übertragen werden. „Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos hat innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu erfolgen. Erfolgt der Ausgleich in diesem Zeitrahmen nicht, werden Mehrarbeitszuschläge fällig“, so der Tarifvertrag. Apothekenangestellte können für drei Urlaubstage pro Kalenderjahr eine Zahlung von 1/25 des monatlichen Bruttogehalts vereinbaren.
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