Fachkräftemangel = Überstunden: In der Apotheke fehlt es an Personal. PTA, Apotheker und PKA werden bundesweit händeringend gesucht. Die Öffnungszeiten von Montag bis Samstag sowie Nacht- und Notdienst können in einigen Apotheken nur dank Überstunden gestemmt werden. Aber wie viel Mehrarbeit ist eigentlich zulässig?
Höchstarbeitszeit
Eine gesetzliche Verpflichtung Überstunden abzuleisten, gibt es hierzulande nicht. Wird über die Vollzeitbeschäftigung hinaus gearbeitet, gibt es klare Grenzen. Pro Werktag können Arbeitnehmer laut Arbeitszeitgesetz maximal acht Stunden arbeiten. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz sind somit pro Woche maximal 48 Stunden Arbeitszeit zulässig. Möglich ist jedoch eine Ausweitung auf bis zu zehn Stunden pro Werktag, was ein Maximum von 60 Wochenstunden ergibt. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschritten werden.
Dürfen Überstunden mit dem Lohn abgegolten werden?
Steht als Standardklausel im Arbeitsvertrag, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind, ist dies nicht zulässig. Ist die Klausel allerdings zeitlich begrenzt, ist dies erlaubt. Abgeltungsklauseln bis zu 10 Prozent pro Monat bezogen auf die vertraglich geregelte Arbeitszeit sind zulässig. Bei 40 Stunden Arbeitszeit können laut Arbeitsvertrag zehn Überstunden pro Monat mit dem regulären Lohn abgegolten werden. So hat es das Landesarbeitsgericht Hamm im Mai 2012 entschieden.
Darf der Apothekeninhaber Überstunden anordnen?
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Liegt ein Notfall vor und der Apotheke könnte ein Schaden entstehen, dürfen Überstunden angeordnet werden. Hier wird von der sogenannten Treuepflicht des Angestellten gesprochen.
Werden Überstunden bezahlt, auch wenn sie nicht angeordnet werden?
Fällt die Kollegin aus, das Backoffice erstickt in Bergen aus Ware oder nicht alle anzufertigen Rezepturen wurden hergestellt, bleiben Apothekenangestellte länger und springen auch nach Feierabend ein. Allerdings ohne dass der Chef Überstunden anordnet. Sieht dieser jedoch, dass die Mitarbeiter über das normale Pensum hinaus arbeiten, muss er dies unterbinden. Tut er dies nicht, nimmt er die Überstunden stillschweigend an und muss die Mehrarbeit auch zahlen. Fest steht, freiwillig geleistete Überstunden müssen nur gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis hat.
Ist es ausreichend die Überstunden auf einem Zettel zu notieren?
Im Zweifel – wenn es hart auf hart kommt – kann dies unter Umständen nicht genügen. Am besten sollten sich Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden zeitnah abzeichnen lassen. Notiert werden sollten Tag, Uhrzeit und geleistete Arbeit. Der Arbeitnehmer ist in der Pflicht und ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast.
Abfeiern oder auszahlen?
Kann der Arbeitgeber keinen Freizeitausgleich schaffen, können Überstunden ausgezahlt werden. Eine gesetzliche Regelung für einen monetären Ausgleich gibt es jedoch nicht. Ist jedoch eine Entlohnung der Mehrarbeit betriebs- oder branchenüblich, kann auf § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen werden.
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