Abgaberangfolge nicht beachtet: Seit 1. Juli ist der neue Rahmenvertrag in Kraft. Die Regelungen sind inzwischen in Fleisch und Blut übergegangen. Eine Frage ist jedoch noch ungeklärt – ist der Rahmenvertrag auch auf Verordnungen zu Lasten der BG/Unfallkasse anzuwenden? Die Rechenzentren haben ihre auf die Kostenträger ausgeweitet. Daher staunten Berliner Apotheken in den vergangenen Tagen nicht schlecht, als vom Rechenzentrum ein Stapel Rezepte zur Korrektur zurückkam. Die gute Nachricht: Retaxationen gab es bislang noch nicht.
Der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt grundsätzlich für die Versorgung aller gesetzlich Versicherten mit Fertigarzneimitteln. Ausgenommen ist die Versorgung im Sprechstundenbedarf. Ebenfalls vom Rahmenvertrag unberührt ist die Rezeptbelieferung von Teststreifen, Rezepturen, Diätetika, Hilfsmitteln, Medizinprodukten und Verbandstoffen.
Wann springt die BG ein?
Bei einem Arbeitsunfall oder berufsbedingten Krankheiten übernimmt jedoch nicht die Kasse die Kosten für die Arzneimittel, sondern die gesetzliche Unfallkasse. Die Berufsgenossenschaften (BG) haben bislang noch keine Rabattverträge geschlossen, jedoch wird in den Arzneimittellieferverträgen (AVV) an verschiedenen Stellen auf den Rahmenvertrag verwiesen – allerdings auf den alten.
Wo findet sich ein Verweis auf den Rahmenvertrag?
Der AVV BG wurde zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen. An diesen zwei Stellen wird auf den Rahmenvertrag verwiesen:
§ 3 Absatz 5: „Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach § 6 Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“
§ 4: „Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gilt § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und § 4 Absatz 1 (Auswahl preisgünstiger Arzneimittel) des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“
Was ist unklar und was sagt der DAV?
Ungeklärt ist jedoch, auf welche Regelungen im neuen Rahmenvertrag sich der Verweis „in der jeweils gültigen Fassung“ genau bezieht. Endgültig geklärt ist der Sachverhalt noch nicht, denn DAV und BG sind noch in Gesprächen. Der DAV empfiehlt daher „vorsorglich, sowohl bei dem Vertrag mit der BG als auch beim BMI-AVV (Bundespolizei), die Regelungen des neuen Rahmenvertrag bezüglich Abgabemodalitäten und Packungsgrößen einzuhalten.“ Hat die Apotheke nach den alten Regelungen des Rahmenvertrags versorgt, „dürfte das vermutlich nicht zu Ihrem Nachteil sein“, teilt der DAV mit. „Hintergrund ist, dass in beiden Verträgen der Verweis auf den Rahmenvertrag durch die Neuregelung Unklarheiten aufwirft. Daher ist der DAV mit der BG bereits im Gespräch; auch mit dem BMI sucht der DAV das Gespräch. Erst nach Abschluss der Gespräche können wir daher vollständige Antworten geben.“
Vorsicht auch bei BMI-Rezepten
Auch im AVV zwischen Bundespolizei (BMI) und DAV ist ein Hinweis auf den Rahmenvertrag zu finden. In § 4 heißt es: „Bei der Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und §§ 4 und 6 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V entsprechend“
Somit galt der Rahmenvertrag in einzelnen Bereichen schon immer für BG und BMI. Und daran hat sich nichts geändert. Welche Bereiche des neuen Rahmenvertrages sich jedoch auf die jeweiligen AVV beziehen, ist noch unklar.
Was ist zu empfehlen?
Vorsichtshalber sollte auch bei BG-Rezepten die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel §§ 12 und 13 des neuen Rahmenvertrages beachtet werden und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden.
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