Seit 1. Juli 2019 sorgt der neue Rahmenvertrag für Kopfzerbrechen. Was darf man eigentlich noch abgeben? Die Angst vor Retaxationen ist größer denn je. Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Müssen bei einer Verordnung über 2 x 100 Stück zwei Packungen zu 100 Stück oder eine Packung zu 200 Stück – sofern verfügbar – abgegeben werden?
Die Antwort liefert der Rahmenvertrag in § 8 „Packungsgrößen“. Darin heißt es: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Das bedeutet in der Praxis: Hat der Arzt ein Arzneimittel unter der Angabe 2 x 100 Stück verordnet, soll auch so beliefert werden, auch wenn eine Packung zu 200 Stück im Handel und wirtschaftlich ist. Das gilt auch für die Verordnung von zwei Einzelpackungen, obwohl ein Doppelpack im Handel ist.
Hier ein Beispiel:
Avamys 24,5 mg 60 Hub N2 x 2, Verweis auf: „mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern“
oder:
Avamys 24,5 mg 60 Hub N2
Avamys 24,5 mg 60 Hub N2, Verweis auf: „jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern“
In beiden Fällen sind also zwei Packungen zu 60 Hub und nicht eine Packung zu 120 Hub abzugeben. Rechnen am HV und wirtschaftliches Denken gehören also der Vergangenheit an.
Die Abgabe kleinerer Packungen ist somit verpflichtend. Der Nachteil für den Patienten liegt auf der Hand, denn dieser muss pro Packung die gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt mindesten fünf und maximal zehn Euro. Kostet ein Arzneimittel zwischen 50 und 100 Euro, werden 10 Prozent des Abgabepreises als Zuzahlungsgebühr fällig.
Die Regelung gilt lediglich für Mehrfachverordnungen von Arzneimitteln und ist nicht auf andere Produktgruppen wie Hilfsmittel und Medizinprodukte übertragbar. Hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
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