Fehler in der Lohnabrechnung: Keine Nachzahlung für PTA
Ein Gehaltsnachweis ist für Angestellte in der Regel Pflicht – ob digital oder in Papierform. Kommt es zu einem Fehler in der Lohnabrechnung, stellt sich die Frage, ob Anspruch auf Nachzahlung einer zu viel ausgewiesenen Summe besteht. Ein Urteil schafft Klarheit.
Bei einem Fehler in der Lohnabrechnung muss der/die Chef:in oder die dafür zuständige Person darauf aufmerksam gemacht und eine Korrektur vorgenommen werden. Denn: Der Nachweis gilt als Dokument und muss folglich korrekt sein. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn die Angaben auf dem Gehaltsnachweis von der tatsächlich gezahlten Summe abweichen – besteht Anspruch auf Nachzahlung? Das hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden und erteilte einem Angestellten für seine Forderung auf rund 7.000 Euro eine Absage.
Schadenersatz für Fehler in der Lohnabrechnung?
Der Fall: Ein Angestellter war seit mehreren Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, jedoch von der eigentlichen Tätigkeit freigestellt, weil er Mitglied der Personalvertretung sowie Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Unternehmen und zudem aufgrund einer Schwerbehinderung arbeitsunfähig war. Durch eine betriebsinterne Regelung wurde Personalvertreter:innen zum Ausgleich einer eventuellen Einkommensminderung eine Zulage zugesichert.
Auf dem Gehaltsnachweis für August 2023 wurde dem Angestellten eine Gutschrift von rund 7.000 Euro zugesprochen, die jedoch nie auf dem Konto ankam. Der Grund: Der Chef hatte einen Fehler beim Ausstellen der Lohnabrechnung gemacht und versehentlich eine Summe aufgeführt, die dem Mann überhaupt nicht zustand. Dennoch machte dieser die Zahlung geltend und forderte zudem Schadenersatz für den entgangenen Betrag. Denn die Lohnabrechnung sei bindend, so seine Auffassung. Doch das sahen die Richter:innen anders.
7.000 Euro: Lohnabrechnung reicht nicht für Anspruch
Demnach stelle die Lohnabrechnung keine Anspruchsgrundlage dar, sondern diene regelmäßig nur als Information ohne rechtsgestaltende Wirkung. „Eine Lohnabrechnung stellt regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar“, heißt es genau im Urteil. Zudem sei die jeweilige Abrechnung erkennbar falsch gewesen, denn es wurde beispielsweise eine Urlaubsabgeltung für elf Tage angeführt, auf die kein Anspruch bestand.
Eine bindende Wirkung besitze der Gehaltsnachweis nicht, sodass der Angestellte daraus kein Schuldanerkenntnis seines Chefs sehen konnte. Bei einem Fehler in der Lohnabrechnung könne daher grundsätzlich keine Partei am Inhalt festhalten. Ein Anspruch auf Nachzahlung der falsch ausgewiesenen Summe bestand demnach nicht.
Übrigens: Auch ein Anspruch auf einen Gehaltsnachweis in Papierform besteht nicht, wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt entschieden hat.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Trotz Festbetragserhöhung: Tamoxifenproduktion bleibt unwirtschaftlich
Vor rund drei Jahren sorgte der Lieferengpass Tamoxifen-haltiger Arzneimittel für Aufsehen. Da ein Rohstoffhersteller die Produktion des Zytostatikums eingestellt hatte, …
„Letztes“ Apotheken-Handwerk: BVpta für Rezeptur-Weiterbildung
Regelmäßige Fortbildungen gehören für Apothekenangestellte wie PTA dazu, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und sich außerdem weiterqualifizieren zu …
ePA kommt ab 29. April bundesweit
Vorteile für Patientinnen und Patienten, Befunde auf einen Blick für die Ärzt:innen: Die elektronische Patientenakte kommt Ende des Monats bundesweit. Die …