Bundespolizei: Update zu E-Rezept und Engpass
Der Arzneiversorgungsvertrag der Bundespolizei wurde zum 1. April angepasst. Konkret geht es um Anpassungen zum E-Rezept und Regelungen bei Lieferengpässen.
In puncto E-Rezept gelten die gleichen Vorgaben wie bei E-Rezepten zulasten der GKV. Allerdings werden die elektronischen Verordnungen noch auf sich warten lassen, denn die werden voraussichtlich erst ab Oktober in den Apotheken auflaufen.
Erleichterungen bei Engpässen
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar, haben die Vorgaben nach § 129 Absatz 2a und 2b Sozialgesetzbuch (SGB V) Gültigkeit. Demnach bedarf es im Falle eines Lieferengpasses keiner Arztrücksprache, wenn:
- von Packungsgröße oder Packungsanzahl sowie
- der Wirkstärke – wenn keine pharmazeutischen Bedenken bestehen,
abgewichen wird – vorausgesetzt, die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs wird nicht überschritten.
Apotheken können bei Arzneimittelverordnungen für Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei die Botendienstgebühr abrechnen.
§ 129 SGB V: „Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der Sonder-PZN 06461110, und zwar auch bei E-Rezepten. Auch die Lieferengpasspauschale in Höhe von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer kann in Rechnung gestellt werden.
Retax verboten
Außerdem gelten die Retaxationsausschlüsse nach § 129 Absatz 4d SGB V. Somit darf nicht retaxiert werden, wenn die Dosierangabe fehlt, das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist, die Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten wird – Achtung, die betäubungsmittelrechtlichen Versorgungsfristen und Fristen für T-Rezepte bleiben unberührt – oder das Arzneimittel abgegeben wird, bevor das Rezept in der Apotheke vorgelegt wird.
Der neue Vertrag ist zum 1. April in Kraft getreten. Bei der Beachtung der Vorgaben ist das Abgabedatum entscheidend.
Bundespolizei: Zuzahlung und Mehrkosten
Gemäß Arzneiversorgungsvertrag der Bundespolizei werden Verordnungen zulasten des Kostenträgers über die Apothekenrechenzentren abgerechnet. Die Zuzahlung muss nach den gleichen Vorgaben geleistet werden, wie sie für gesetzlich Versicherte gelten. Auch Mehrkosten müssen aus eigener Tasche gezahlt werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet.
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