OTC-Arzneimittel: Datenschutz bei Onlinekauf Pflicht
In der Apotheke bleibt der Arzneimittelkauf meist unter vier Augen. Doch wenn man Medikamente über eine Internetplattform wie Amazon bestellt, sieht das anders aus. Hierzu hat nun der BGH geurteilt.
Beim Verkauf von Medikamenten über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace müssen Anbieter eine ausdrückliche Einwilligung der Kundinnen und Kunden zur Erhebung und Verarbeitung der Daten einholen. Ansonsten verstoßen sie gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte.
Schutz für Verbraucher:innen
Personenbezogene Angaben wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen sind laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO. Das gelte auch für Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind, aber nicht ärztlichen verschrieben werden müssen, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch am BGH. Das betrifft zum Beispiel einige Schmerzmittel.
Die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher, sagte Koch. „Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.“ (Az. I ZR 222/19 u.a.)
Oberlandesgericht gab Klagen wegen Datenschutzverstößen statt
In den zwei zugrundeliegenden Fällen stritten Apotheker seit Jahren vor Gericht. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Vertrieb der Medikamente über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Als Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Naumburg Datenschutzverstöße gesehen.
Die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die monierten Datenschutzverstöße zu unterlassen, hatten am BGH nun keinen Erfolg.
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