Sonderzahlung: Kein Anspruch nach Kündigung?
Die Jahressonderzahlung ist für Apothekenangestellte ein Muss – zumindest mit Tarifbindung. Doch auch der Arbeitsvertrag kann ein 13. Gehalt vorsehen. Doch darf der Anspruch auf die Sonderzahlung nach einer Kündigung entfallen?
Sowohl im Bundesrahmentarifvertrag als auch in den Rahmentarifverträgen für Sachsen und Nordrhein ist die jährliche Sonderzahlung jeweils in § 18 klar geregelt. So muss diese unter anderem spätestens mit dem Novembergehalt erfolgen und die Summe der eines regulären monatlichen Bruttogehalts entsprechen, sprich ein 13. Gehalt darstellen. Festgelegt ist auch, was im Falle einer Kündigung gilt, beispielsweise wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet. In diesem Fall haben PTA und andere Kolleg:innen Anspruch auf eine anteilige Zahlung in Höhe von 1/12 für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des Jahres.
Doch Achtung gilt, wenn keine Tarifbindung besteht. Denn nach einer Kündigung kann der Anspruch auf die Sonderzahlung – ob in voller Höhe oder nur anteilig – auch entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem offiziellen Auszahlungstermin endet. Vorausgesetzt, dies ist vertraglich so geregelt beziehungsweise es findet sich keine andere Regelung, wie ein Urteil zeigt.
Übrigens: Was in puncto Kürzen der Sonderzahlung gilt, erfährst du hier.
Der Fall
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Angestellter nach seiner Kündigung die Sonderzahlung oder zumindest einen Anteil davon von seinem Chef anforderte. Dies verweigerte der Arbeitgeber jedoch, weil der Beschäftigte den Betrieb vor dem offiziellen Auszahlungstermin im November verlassen hatte. Das Problem: Zwar gab es im Unternehmen einen hauseigenen Tarifvertrag mit einer Regelung zur Jahressonderzahlung. Allerdings enthielt dieser nur eine Festlegung für den Auszahlungszeitpunkt – und zwar mit dem Novembergehalt – sowie den anteiligen Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu Jahresbeginn bestand, sondern erst im Laufe des Jahres begann. Dies hielt der Angestellte für unzulässig – zu Unrecht.
Wegen Stichtagsregelung: Keine Sonderzahlung nach Kündigung
Laut den Richter:innen hat in diesem Fall die sogenannte Stichtagsregelung, die vorsieht, dass Anspruch auf die Zahlung erst zum genannten Auszahlungszeitraum vorliegt, Bestand. Die entsprechende Formulierung, dass Angestellte mit dem Novembergehalt zusätzlich eine Sonderzahlung erhalten, setze demnach voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis November besteht. Andernfalls falle kein Anspruch auf das Novembergehalt und damit auch nicht auf die Sonderzahlung oder einen Anteil davon an.
„Sind Sonderzuwendungen nur für Zeiten zu zahlen, in denen ein Vergütungsanspruch besteht, zeigt das, dass es sich um Vergütung für geleistete Arbeit handelt […]. Setzt die Zahlung einer Sonderzuwendung den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag, beispielsweise am 01. Dezember, voraus, dient diese auch dazu, die Betriebstreue in dem zu Ende gehenden Jahr zu honorieren. Darüber hinaus sollen die Arbeitnehmer durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden“, heißt es im Urteil.
Somit heißt es für nicht-tarifgebundene Apothekenangestellte beim Blick auf den Arbeitsvertrag wachsam sein.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Pflegehilfsmittel: Neue Regeln ab Juni
Zum 1. Juni treten die neuen Regelungen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Kraft. Künftig sind die Pflegekassen verpflichtet, versorgende Apotheken …
Online-Bewertungen für die Apotheke – alles erlaubt?
Freundlichkeit ist das A und O in der Apotheke. Doch zugegeben, es gibt Tage, an denen der/die gefühlt 100. schwierige/r …
Update: Assistierte Telemedizin
In wenigen Tagen ist es so weit. Die Zeit für DAV und GKV-Spitzenverband zur Vereinbarung zur assistierten Telemedizin läuft ab. …