Rezeptur-Retax: Trotzdem ganze Packung abrechnen
Dass Kassen und Apotheken eine andere Auffassung zur Berechnung von Rezepturen haben, war nach der Kündigung der Hilfstaxe – Anlagen 1 und 2 – schnell klar. Bis erste Retaxationen ausgesprochen werden, war es nur eine Frage der Zeit. Die Unterstützung der Verbände ist den Apotheken bei einer Rezeptur-Retax zwar sicher, doch noch immer wird zum weiteren, koordinierten Vorgehen auf Bundes- und Landesebene beraten.
Werden Rezeptur-Retaxationen aufgrund der Preisberechnung nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ausgesprochen, können Apotheken den Mustereinspruch nutzen. Zwei Vorlagen stehen den Apotheken zur Verfügung.
Zum einen der Mustereinspruch für die Fälle, in denen die Krankenkasse nur die anteiligen Mengen erstattet, statt den Preis auf Basis der „üblichen Abpackung“ oder der „erforderlichen Packungsgröße“, wie in der Arzneimittelpreisverordnung vorgegeben. Zum anderen steht ein Mustereinspruch für den Fall zur Verfügung, dass die Kasse die Apotheke zur Vorlage unterschiedlicher Dokumente, wie beispielsweise Einkaufsbelege oder Herstellungs- und Vernichtungsprotokolle, auffordert. Denn dies ist unzulässig. Apotheken müssen keine Auskunft geben.
Doch die Kassen bleiben hart und lehnen den Großteil der Einsprüche ab. Apotheken müssen sich weiter gedulden, denn zum weiteren, koordinierten Vorgehen wird derzeit auf Bundes- und Landesebene beraten. Das Ziel: Ein einfaches und kostengünstiges Verfahren für die Apotheken zu entwickeln, das das weitere Vorgehen und mögliche Klagen regelt.
Daher lautet der Appell der Verbände, weiterhin Rezepturen nach §§ 4 und 5 der AMPreisV zu taxieren und gegen Retaxationen Einspruch einzulegen.
Hat die Apotheke selbst Einspruch eingelegt und wurde dieser abgelehnt, soll der Einspruch der Kasse archiviert werden. Dazu sind Retax, Einspruch und Ablehnungsbescheid aufzubewahren. Wurde Einspruch über den Verband eingelegt, werden die Apotheken entsprechend informiert.
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