Versichertennummer fehlt: Was ist zu beachten?
Dass die Versichertennummer auf einem Papierrezept fehlt, kann immer wieder vorkommen. Doch nicht immer bedeutet dies eine Abweisung der Verordnung. Nur in einigen Fällen kann die fehlende Ziffernfolge ein Problem darstellen.
Gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung muss eine Verordnung folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
- Datum der Ausfertigung oder bei E-Rezepten das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,
- Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
- bei Individualrezepturen die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;
- Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nicht eindeutig ist,
- abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
- sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,
- Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem/der Patient:in ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
- Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
- eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder bei E-Rezepten die qualifizierte elektronische Signatur.
Die Angabe der Versichertennummer ist gemäß AMVV nicht verpflichtend. Allerdings liefern Arzneimittelversorgungsverträge andere Vorgaben. Ein Beispiel ist § 4 vdek-Arzneiversorgungsvertrag. Demnach berechtigt eine fehlende Versichertennummer die Krankenkasse nicht zur Zurückweisung des Papierrezeptes bei der Abrechnung, wenn die übrigen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten vollständig vorhanden sind.
„Das Recht zur Versorgung trotz dieses lässlichen, die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht tangierenden Formfehlers korrespondiert mit der Kontrahierungspflicht für Arzneimittelverordnungen, die sich aus § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung in Verbindung mit § 1 Apothekengesetz ergibt“, heißt es von einem Apothekerverband.
Bei papiergebundenen Hilfsmittelverordnungen greift keine gesetzliche Kontrahierungspflicht. Allerdings sehen zahlreiche Hilfsmittelversorgungsverträge vor, dass ordnungsgemäß auf Muster-16 ausgestellte Hilfsmittelverordnungen die Angabe zur Versichertennummer enthalten müssen. „Das Fehlen dieser Angabe kann ein Hinweis auf eine fehlende Leistungspflicht der angegebenen Krankenkasse sein.“
Ersatzverfahren, wenn Versichertennummer fehlt
Wird in der Apotheke ein Rezept für einen Säugling vorgelegt, kann ebenfalls die Versichertennummer fehlen. In diesem Fall kommt das Ersatzverfahren ins Spiel. Ärzt:innen dürfen Neugeborene und Säuglinge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten im Rahmen des Ersatzverfahrens behandeln. Auch im Notfall oder bei einem Hausbesuch sind Behandlungen im Ersatzverfahren möglich. Hat der/die Patient:in beispielsweise keine Versichertenkarte oder funktioniert das Kartenlesegerät nicht, genügt es, anstelle der Versichertennummer Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Patient:in anzugeben. „Wenn auf einem Rezept keine Versichertennummer aufgedruckt ist, greift das Ersatzverfahren. Dann sind Name, Vorname und Geburtsdatum erforderlich, damit die Verordnung als ordnungsgemäß ausgestellt gilt“, teilt ein Sprecher der Barmer mit.
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