Bargeld: Was gilt bei zerknitterten oder zerrissenen Scheinen?
Hand auf´s Herz: Wie oft ist dir beim Anblick von Geldscheinen, die Kund:innen aus der Tasche holen, schon flau im Magen geworden? Dabei stellen sich für PTA mehrere Fragen: Sind zerknitterte, dreckige oder zerrissene Scheine trotzdem gültig und muss die Apotheke diese annehmen?
Angeleckte und/oder fleckige Rezepte gehören durch die Einführung des E-Rezepts zunehmend der Vergangenheit an. Doch auch bei der Bezahlung bleibt Apothekenangestellten der Ekelfaktor mitunter nicht erspart. Stichwort Bargeld. Denn mitunter sind Banknoten ganz schön in Mitleidenschaft gezogen worden. Doch was gilt bei verdreckten, zerknitterten oder zerrissenen Scheinen – müssen diese angenommen werden?
Generell gilt: Ihren Wert verlieren beschädigte Banknoten nicht automatisch. Das bedeutet, auch zerknitterte oder zerrissene Scheine sind weiterhin gültig. Oftmals versuchen Kund:innen sogar, diese noch zu „flicken“, beispielsweise mithilfe von Klebestreifen. Doch Apotheken sind nicht verpflichtet, entsprechend beschädigte Banknoten anzunehmen. „Händler oder Verkäufer können übrigens selbst entscheiden, ob sie den reparierten Geldschein annehmen“, stellt die Sparkasse klar.
Umtausch von beschädigten oder zerrissenen Scheinen
Stattdessen können Kund:innen gebeten werden, beschädigte oder zerrissene Scheine in ihrer Bank gegen unversehrte Exemplare umzutauschen oder sich an die Bundesbank zu wenden. Der Umtausch ist meist kostenlos möglich, sowohl für Münzen als auch für Scheine. Die Bundesbank stellt dafür einen Erstattungsantrag zur Verfügung. Auch Scheine, die in der Waschmaschine mitgewaschen oder durch Feuer angekokelt wurden, können ersetzt werden. Dafür sollen alle verbliebenen Teile des Bargelds mitsamt dem jeweiligen Antrag eingeschickt werden. Dabei sind möglichst genaue Angaben zu den Hintergründen wichtig. Außerdem sollen die Bestandteile so verpackt und verschickt werden, dass weitere Schäden verhindert werden.
Funfact: Selbst für komplett zerrissene Scheine können Verbraucher:innen Ersatz beantragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass noch über die Hälfte vorhanden ist oder nachgewiesen werden kann, dass die andere Hälfte vernichtet wurde. „Bitte machen Sie genaue Angaben zur Schadensursache und zum Verbleib der fehlenden Banknotenteile, um Zeitverluste durch Rückfragen zu vermeiden“, heißt es von der Bundesbank dazu.
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