Importquote oder Rabatt: Was hat Vorrang?
Apotheken müssen die Importquote gemäß Rahmenvertrag einhalten, sonst droht ein Malus. Doch bei Rabattarzneimitteln spielt die Quote keine Rolle.
Gemäß Definition sind Importarzneimittel sowohl Parallel- als auch Reimportfertigarzneimittel. Die Präparate gelten zum Referenzarzneimittel im Wesentlichen als identisch. Gemäß § 2 Rahmenvertrag ist ein Importarzneimittel preisgünstig, wenn bei identischer Packungsgröße der für den/die Versicherte:n maßgebliche Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte niedriger ist als der Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Dabei gilt:
- Abgabepreis Referenzarzneimittel abzüglich gesetzlicher Rabatte bis einschließlich 100 Euro mindestens 15 Prozent niedriger,
- Abgabepreis Referenzarzneimittel abzüglich gesetzlicher Rabatte von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro mindestens 15 Euro niedriger,
- Abgabepreis Referenzarzneimittel abzüglich gesetzlicher Rabatte über 300 Euro mindestens 5 Prozent niedriger.
Für das Einsparziel nach § 13 werden die preisgünstigen Importe herangezogen, aber nur dann, wenn die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nach § 11 nicht möglich ist. Der Rabattvertrag hat stets Vorrang. Sind keine Rabattarzneimittel verfügbar oder in der Apotheke vorrätig oder wurde kein Rabattvertrag geschlossen, sollte ein für das Einsparziel relevanter preisgünstiger Import abgegeben werden.
Achtung, Import und Original gelten als identisch. Auch das Aut-idem-Kreuz kann nicht davor retten, die Arzneimittel nicht gegeneinander auszutauschen. Das Substitutionsverbot gilt in dem speziellen Fall nicht – auch nicht für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Präparate im Namen unterscheiden.
Das Einsparziel beträgt 2 Prozent vom theoretischen Umsatz, der im importrelevanten Markt erzielt wird. Berücksichtigt wird ein Zeitraum von drei Monaten, und zwar pro Kasse. Für die Berechnung des theoretischen Umsatzes werden alle Abgaben im importrelevanten Markt monetär so bewertet, als wäre das Referenzarzneimittel abgegeben worden. Grundlage für die Berechnung ist der Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Die Einsparung durch die Abgabe eines preisgünstigen Importarzneimittels ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Umsatz für das abgegebene preisgünstige Importarzneimittel und dem Umsatz, der für das jeweilige Referenzarzneimittel angefallen wäre – abzüglich der gesetzlichen Rabatte.
Wird das Einsparziel im Kalenderquartal nicht erreicht, vermindert sich gemäß § 13 Rahmenvertrag die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Kalenderquartals um die Differenz zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung. Schließt eine Apotheke oder wird verkauft, wird auf den letzten Abrechnungsmonat abgestellt.
Wird das Einsparziel übertroffen, wird der Apotheke der Betrag, der über das Einsparziel hinausgeht, in Form eines Einsparguthabens gutgeschrieben. Eine Auszahlung ist nicht möglich.
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