Schwanger in der Probezeit: Kündigungsverbot oder Zwei-Wochen-Frist?
Sowohl während der Schwangerschaft als auch in der Probezeit gelten in Sachen Kündigung spezielle Regelungen. Doch was hat Vorrang, wenn Angestellte in der Probezeit schwanger werden – greift der Kündigungsschutz oder gelten die verkürzten Kündigungsfristen?
Generell gilt: Für Schwangere greifen am Arbeitsplatz besondere Regelungen und Vorsichtsmaßnahmen. Denn das Ziel ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Außerdem dürfen sie arbeitsrechtlich nicht benachteiligt werden. Daher ist während der Schwangerschaft unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz festgelegt – zumindest, wenn der/die Chef:in davon weiß oder innerhalb von zwei Wochen informiert wird.
„Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft“, heißt es in § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zum Kündigungsverbot. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich, beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverstößen oder bei dringenden betrieblichen Gründen wie einer Betriebsaufgabe. Doch was gilt, wenn Angestellte während der Probezeit schwanger werden? Ist eine Kündigung möglich?
Schwanger in der Probezeit: Was gilt?
Die Probezeit dient Arbeitgebenden und Angestellten bekanntlich als Möglichkeit, zu testen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Sie wird im Arbeitsvertrag vereinbart und in der Regel auf maximal sechs Monate festgeschrieben. Währenddessen können beide Seiten das Arbeitsverhältnis – neben einer fristlosen Kündigung – meist mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden, und zwar ohne Angabe von Gründen. Grundlage ist § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch.
Übrigens: Laut Bundesrahmentarifvertrag gilt für Apothekenangestellte standardmäßig eine dreimonatige Probezeit mit einer einwöchigen Kündigungsfrist. Erst bei einer Verlängerung auf höchstens sechs Monate greift die Zwei-Wochen-Frist.
Doch für Frauen, die in der Probezeit schwanger werden oder davon erfahren, heißt es aufatmen. Denn durch die Schwangerschaft gelten die verkürzten Fristen nicht mehr. Stattdessen wird das Verbot der Kündigung gemäß MuSchG wirksam, sobald der/die Chef:in von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird – unabhängig davon, ob die Probezeit noch läuft oder ob eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
Kündigungsschutz auch vor Arbeitsantritt
Damit nicht genug. Denn der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags. Das bedeutet, auch wenn Frauen vor der Probezeit beziehungsweise vor Aufnahme der Tätigkeit schwanger werden, kann ihnen nur in gravierenden Ausnahmefällen gekündigt werden.
Achtung: Kündigen Arbeitgebende Schwangeren in der Probezeit dennoch, bleiben ihnen anschließend drei Wochen Zeit, um sich dagegen zu wehren, andernfalls wird die Kündigung wirksam.
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