Welche Packung für die Zuzahlung bei der Abgabe von Teilmengen heranzuziehen ist, regelt § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Doch was gilt, wenn nicht mit gleicher Wirkstärke gestückelt wird? DAV und GKV sind sich einig.
Werden in der Apotheke aufgrund einer Nichtverfügbarkeit mehrere kleine Packungen statt des verordneten Arzneimittels abgegeben, wird die Zuzahlung nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße fällig, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt auch bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung. So weit, so bekannt.
Und auch, dass Apotheken Teilmengen abgeben dürfen, ist bekannt. Das Stückeln ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) geregelt. Ist das abzugebende Arzneimittel in einer angemessenen Frist nicht verfügbar, darf ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht werden, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Weil vom Wortlaut in § 61 SGB V von der einmaligen Zuzahlung nur die Fälle erfasst werden, bei denen sich bei gleicher Wirkstärke nur die Anzahl der abgegebenen Packungen ändert, ist die Antwort auf die Frage offen, welche Zuzahlung fällig wird, wenn mit anderer Wirkstärke gestückelt wird.
Für den Fall teilen DAV und GKV-Spitzenverband die Meinung, dass die Regelung in § 61 SGB V ebenfalls greift. Somit sind von der Regelung der einmaligen Zuzahlung auch Fälle erfasst, bei denen von der Wirkstärke abgewichen wird. Ein Beispiel: Arzneimittel zu 100 mg und 100 Tabletten ist verordnet und aufgrund eines Lieferausfalls wird auf zwei Packungen zu je 50 mg und 100 Tabletten gestückelt. Versicherte leisten die Zuzahlung, die für die nicht verfügbare PZN fällig wäre.
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